Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2011/16/0155 · 25. September 2013

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2011/16/0155 · 25. September 2013

Rechtssatz25. September 2013ECLI:AT:VWGH:2013:2011160155.X04

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2011/16/0155 · 25. September 2013

2011/16/0155 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 25. September 2013

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2013

Geschäftszahl

2011/16/0155

Rechtssatz

Gemäß § 73 Abs. 1 AbgEO ermächtigt die Überweisung zur Einziehung, die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Alle Einwendungen gegen den Bestand (oder die Höhe) der gepfändeten Forderungen, die der Drittschuldner gegenüber dem Abgabepflichtigen hat, sind im Drittschuldnerprozess und nicht mit Berufung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid geltend zu machen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 73 Rz 14).

Normen

AbgEO §73 Abs1

Kontext