Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2009/12/0109 · 14. Oktober 2009

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2009/12/0109 · 14. Oktober 2009

Rechtssatz14. Oktober 2009ECLI:AT:VWGH:2009:2009120109.X01

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2009/12/0109 · 14. Oktober 2009

2009/12/0109 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 14. Oktober 2009

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2009

Geschäftszahl

2009/12/0109

Rechtssatz

Aus dem Grunde des letzten Satzes des § 12g Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 gebühren allfällige Nebengebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre. Der Begriff "Nebengebühr" nimmt offenkundig auf den Nebengebührenkatalog des § 15 GehG 1956 Bezug. Z. 10 leg. cit. nennt als Nebengebühr die Aufwandsentschädigung und verweist undifferenziert auf § 20 GehG 1956. Dieser Verweis ist dahin zu verstehen, dass auch der in § 20 Abs. 2 GehG 1956 erwähnte, in der RGV 1955 geregelte, Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, eine Aufwandsentschädigung und damit auch eine Nebengebühr im Verständnis des GehG 1956 darstellt. Die Umzugsvergütung ist daher auch eine Nebengebühr im Verständnis des § 12g Abs. 1 Z. 3 letzter Satz GehG 1956.

Normen

GehG 1956 §12g Abs1 Z3 idF 2002/I/087GehG 1956 §15 Abs1 Z10 idF 2003/I/130GehG 1956 §15GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447GehG 1956 §20 idF 1990/447RGV 1955 §30 Abs2 idF 1995/297RGV 1955 §32 Abs1 idF 1995/297RGV 1955 §35e idF 2004/I/176