Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2005/12/0057 · 25. Juni 2008
2005/12/0057 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 25. Juni 2008
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.06.2008
Geschäftszahl
2005/12/0057
Rechtssatz
Eine Wohnung befindet sich bereits dann in brauchbarem Zustand im Sinn des § 15a Abs. 1 MRG, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. Derartige Mängel wurden etwa beim Fehlen der Trennwand zum anschließenden Mietgegenstand, einer tragenden Mauer oder bei Vorliegen von Pölzungen bejaht (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 14 zu § 15a MRG, mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur des OGH).