Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2005/12/0049 · 21. Oktober 2005

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2005/12/0049 · 21. Oktober 2005

Rechtssatz21. Oktober 2005ECLI:AT:VWGH:2005:2005120049.X03

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2005/12/0049 · 21. Oktober 2005

2005/12/0049 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 21. Oktober 2005

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2005

Geschäftszahl

2005/12/0049

Rechtssatz

Ob nicht nur aus gehaltsrechtlicher Sicht, sondern auch aus DIENSTRECHTLICHER Sicht eine dauernde Betrauung des Beamten mit höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben vorliegt oder nicht, ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil es sich bei der hier geltend gemachten Zulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG 1956 um eine Geldleistung handelt, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, den Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Die in Rede stehende Zulage stellte somit jedenfalls ab 1. Mai 2000 (ab diesem Zeitpunkt ist jedenfalls von einer aus dem Gesichtspunkt der gehaltsrechtlichen Bestimmung des § 106 Abs. 1 GehG 1956 "dauernden" Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe auszugehen) einen Bezugsbestandteil dar, welcher erst erlischt, wenn dem Beamten die einmal übertragene Verwendung auch rechtmäßig entzogen wird (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0018 und vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0178).

Normen

BDG 1979 §3 Abs1GehG 1956 §106 Abs1 idF 1996/375VwGG §42 Abs2 Z1