Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2001/08/0057 · 4. Oktober 2001
2001/08/0057 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 4. Oktober 2001
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
04.10.2001
Geschäftszahl
2001/08/0057
Rechtssatz
Der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich.