Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2000/15/0031 · 22. Dezember 2004
2000/15/0031 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 22. Dezember 2004
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Geschäftszahl
2000/15/0031
Rechtssatz
Die Wortfolge "des Steuerpflichtigen" in § 13 Abs. 1 PauschalierungsV, BGBl II 430/1997, bezieht sich nicht nur auf die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch auf die Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Dazu ist festzustellen, dass im zweitgenannten Fall Beiträge des Steuerpflichtigen im engeren Sinn (nämlich: für die Person des Steuerpflichtigen) nicht denkbar sind, weil das FLAG nur eine Beitragspflicht des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 39 Abs. 5 lit. c FLAG) bzw. des Dienstgebers für die Personen, die zu ihm in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, normiert. Beitragsgrundlage ist im ersten Fall der vom Einheitswert des Betriebes abgeleitete Grundsteuermessbetrag (§ 44 Abs. 1 FLAG), im zweiten Fall die Summe der Arbeitslöhne, unabhängig davon, ob diese beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (§ 41 Abs. 3 FLAG). Die Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen beziehen sich nicht auf die Person des Steuerpflichtigen, sondern auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als solchen. Die Bestimmung kann daher nicht so interpretiert werden, dass es sich dabei um Beiträge handelt, die den Steuerpflichtigen persönlich betreffen. Die Bestimmung ist vielmehr so zu verstehen, dass es sich um solche Beiträge handelt, bei denen der Steuerpflichtige Beitragsschuldner ist. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG schulden die Beiträge der hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Kinder zur ungeteilten Hand jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0142 E 22. Dezember 2004