Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 96/13/0034 · 30. Mai 2001

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 96/13/0034 · 30. Mai 2001

Rechtssatz30. Mai 2001ECLI:AT:VWGH:2001:1996130034.X02

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 96/13/0034 · 30. Mai 2001

96/13/0034 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 30. Mai 2001

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2001

Geschäftszahl

96/13/0034

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zur Zinsertragsteuer ergangenen Erkenntnis vom 8. November 1989, 86/13/0073, ausdrücklich der Ansicht widersprochen, dass bei der Verknüpfung zwischen Bausparvertrag und Zwischendarlehensvertrag "vertragsmäßig von einer Einheit gesprochen werden müsse". Es mag zwar ein Zwischendarlehensvertrag das Bestehen eines auf einem Bausparvertrag beruhenden Bausparguthabens voraussetzen und das Zwischendarlehen nur für solche Zwecke verwendet werden dürfen, für die auch ein Bauspardarlehen zugeteilt wird, und die Zuteilung eines Bauspardarlehens die Laufzeit des Zwischendarlehens beenden. Alle diese Umstände führen aber nicht dazu, dass der ursprünglich abgeschlossene Bausparvertrag durch den späteren Abschluss eines Zwischendarlehensvertrages eine rechtliche Änderung erfährt. Weder die Rechte noch die Pflichten aus dem Bausparvertrag werden dadurch in einer Weise neu geregelt, dass von einer Novation des Vertrages gesprochen werden könnte. Nur die Verfügbarkeit über das Bausparguthaben wird durch dessen Verpfändung beschränkt. Durch die Verpfändung von Rechtsansprüchen, die auch dritten Personen gegenüber möglich ist, wird aber der verpfändete Anspruch bzw das ihm zugrundeliegende Rechtsverhältnis weder in seiner selbstständigen rechtlichen Existenz noch in seinem Inhalt berührt.

Normen

AbgÄG 1983/587 Abschn14 §1 Abs1 Z1EStG 1988 §108EStG 1988 §93 Abs5