Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 95/08/0185 · 21. Februar 2001

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 95/08/0185 · 21. Februar 2001

Rechtssatz21. Februar 2001ECLI:AT:VWGH:2001:1995080185.X01

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 95/08/0185 · 21. Februar 2001

95/08/0185 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 21. Februar 2001

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2001

Geschäftszahl

95/08/0185

Rechtssatz

§ 69 GSVG bringt im Sozialversicherungsbereich eine wesentliche Begünstigung des Anspruchwerbers mit der Möglichkeit, zu seinen Gunsten den gesetzlichen Zustand unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG wieder herzustellen. Wie die Bestimmungen des § 77 Abs 1 GSVG bzw § 408 ASVG zeigen, sind den Hinterbliebenen eines Versicherten oder Leistungsbeziehers zwar bestimmte Nachfolgerechte eingeräumt, nicht aber das Recht auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes in der Pensionsversicherung des Verstorbenen, sofern dieser einen solchen Antrag zu Lebzeiten nicht gestellt hat. Nur wenn ein solcher Antrag vom Verstorbenen zu Lebzeiten gestellt wurde und das Verfahren im Zeitpunkt seines Todes nicht abgeschlossen ist, kommt ein Eintrittsrecht nach § 408 ASVG, wurde das Verfahren zwar abgeschlossen, eine gebührende Nachzahlung aber noch nicht geleistet, die Bezugsberechtigung nach § 77 Abs 1 GSVG in Betracht (Hinweis OLG Wien 24.1.1984, SSV 24/10).

Normen

ASVG §408AVG §69GSVG 1978 §69GSVG 1978 §77 Abs1