Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/17/0178 · 11. Dezember 1992

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/17/0178 · 11. Dezember 1992

Rechtssatz11. Dezember 1992ECLI:AT:VWGH:1992:1992170178.X07

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/17/0178 · 11. Dezember 1992

92/17/0178 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 11. Dezember 1992

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

92/17/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0123 E 18. November 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, daß er es unterläßt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könnte ihn nur entschuldigen, daß ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169,

E 24.6.1982, 81/15/0100 und E 28.5.1986, 84/13/0246, VwSlg 6123 F/1986).

Normen

BAO §80 Abs1BAO §9 Abs1GmbHG §15GmbHG §20LAO Wr 1962 §54 Abs1LAO Wr 1962 §7 Abs1