Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2022/03/0061 · 24. Mai 2022
Ra 2022/03/0061 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 24. Mai 2022
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0061
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0153
Ra 2022/03/0154
Ra 2022/03/0155
Rechtssatz
Das BVwG vertritt die Sichtweise, es müssten (gemeint offenbar zeitgleich) in der Regel in zumindest zwei Fernsehprogrammen des ORF anspruchsvolle Sendungen ausgestrahlt werden. Als Begründung für diese Interpretation von § 4 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G 2001 zieht das BVwG den in dieser Norm verwendeten Plural heran ("in den Hauptabendprogrammen" und "anspruchsvolle Sendungen"). Dabei handelt es sich aber nur um eine mögliche, wenngleich nicht die einzig denkbare Auslegung der Bestimmung. So lässt sich die Formulierung im Plural auch so verstehen, dass die in den Sendeschemata für einen längeren Zeitraum geplanten Fernsehprogramme im Durchschnitt anspruchsvoll sein müssen. Für diese letztgenannte Auslegung, die von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts übereinstimmend vertreten wird, spricht vor allem das mit dem § 4 ORF-G 2001 verfolgte Ziel, den öffentlich-rechtlichen ORF im Sinne eines qualitativ hochwertigen Rundfunks zu positionieren und damit auch die (teilweise) Finanzierung durch Rundfunkgebühren zu rechtfertigen. Gleichzeitig sollen dem ORF aber keine die Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig begrenzenden Schranken auferlegt werden und es soll ihm ein Spielraum in der Programmgestaltung verbleiben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030061.L02