Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2017/01/0401 · 27. Februar 2018
Ra 2017/01/0401 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 27. Februar 2018
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Geschäftszahl
Ra 2017/01/0401
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/01/1233 E 29. Juni 2000 VwSlg 15445 A/2000 RS 2
Stammrechtssatz
Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt - abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston. Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gem
§ 5 Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, resultiert (Hinweis E 24.6.1998, 98/01/0084). Auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L07