Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2011/16/0155 · 25. September 2013
2011/16/0155 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 25. September 2013
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.09.2013
Geschäftszahl
2011/16/0155
Rechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 1 AbgEO ermächtigt die Überweisung zur Einziehung, die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Alle Einwendungen gegen den Bestand (oder die Höhe) der gepfändeten Forderungen, die der Drittschuldner gegenüber dem Abgabepflichtigen hat, sind im Drittschuldnerprozess und nicht mit Berufung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid geltend zu machen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 73 Rz 14).