Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2009/12/0109 · 14. Oktober 2009
2009/12/0109 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 14. Oktober 2009
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.10.2009
Geschäftszahl
2009/12/0109
Rechtssatz
Aus dem Grunde des letzten Satzes des § 12g Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 gebühren allfällige Nebengebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre. Der Begriff "Nebengebühr" nimmt offenkundig auf den Nebengebührenkatalog des § 15 GehG 1956 Bezug. Z. 10 leg. cit. nennt als Nebengebühr die Aufwandsentschädigung und verweist undifferenziert auf § 20 GehG 1956. Dieser Verweis ist dahin zu verstehen, dass auch der in § 20 Abs. 2 GehG 1956 erwähnte, in der RGV 1955 geregelte, Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, eine Aufwandsentschädigung und damit auch eine Nebengebühr im Verständnis des GehG 1956 darstellt. Die Umzugsvergütung ist daher auch eine Nebengebühr im Verständnis des § 12g Abs. 1 Z. 3 letzter Satz GehG 1956.