Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2004/11/0069 · 25. Mai 2004
2004/11/0069 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 25. Mai 2004
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.05.2004
Geschäftszahl
2004/11/0069
Rechtssatz
Das Verfahren, in dem eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergeht,ist ein Administrativverfahren(Hinweis E 18. März 2003, 2002/11/0259). Nichts anderes kann für den im Rahmen eines derartigen Verfahrens gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten (Hinweis E 17. Dezember 1998, 98/11/0109). Damit scheidet eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 VStG aus. Ihre Zuständigkeit wäre nur unter der Voraussetzung gegeben, dass sie iSd Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG zur Entscheidung (auch) über Berufungen gegen Bescheide, mit denen über Wiedereinsetzungsanträge im Rahmen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 entschieden wurde, vorgesehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. (Hier: Der Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 lag die Begehung einer Verwaltungsübertretung (der StVO 1960) zu Grunde, weshalb die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall der Bezirksverwaltungsbehörde, zu führen war (§ 123 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967). Nach § 123 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 war zur Entscheidung über Berufungen gegen in erster Instanz erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Die belBeh (Unabhängige Verwaltungssenat) hat daher zu Unrecht ihre Zuständigkeit in einem Administrativverfahren bejaht.)