Entscheidung
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · E258/2014, G52/2014 ua · 5. Juni 2014
E258/2014, G52/2014 ua · Verfassungsgerichtshof (VfGH) · 5. Juni 2014
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.06.2014
Geschäftszahl
E258/2014, G52/2014 ua
Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO, des AußerstreitG und des GerichtskommissionstarifG als unzulässig
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Vorschriften durch gerichtliche Entscheidung, nämlich durch die im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Graz-Ost, des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Obersten Gerichtshofes, für den Antragsteller wirksam geworden. Das diesen gerichtlichen Entscheidungen jeweils vorangegangene Verfahren bot dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche seines Erachtens gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sprechenden Bedenken darzulegen und auf die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den VfGH durch das Gericht hinzuwirken. Der Umstand, dass die Gerichte seine Bedenken nicht teilten, ändert an der Unzulässigkeit eines Individualantrages nichts.