Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-152/031/6753/2026 · 11. August 2026
VGW-152/031/6753/2026 · Landesverwaltungsgericht Wien · 11. August 2026
Landesverwaltungsgericht Wien11.08.2026
11.08.2026
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Gericht
Landesverwaltungsgericht Wien
Entscheidungsdatum
11.08.2026
Geschäftszahl
VGW-152/031/6753/2026
Landesverwaltungsgericht Wien11.08.2026
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Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Prikoszovits, LL.M. (WU) über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., hinsichtlich des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 27.06.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2026, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird Herrn A. B., geboren am ..., in C., Afghanistan, gemäß § 11a Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nachweist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Herr A. B. stellte am 27.06.2025 persönlich bei der belangten Behörde den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Die belangte Behörde führte nach Antragstellung Amtsabfragen durch (ZMR, AJ-Web, IZR, SOWISO) und fertigte Anfragen an diverse Behörden ab (ABB, LSE NÖ, LPD), weitere Ermittlungsschritte führte sie nicht durch.
Mit E-Mail vom 20.01.2026 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
Der elektronische Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 16.04.2026 an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer erforderlicher Unterlagen und zur Bekanntgabe, welche 30 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden sollen, aufgefordert. Dieser entsprach er mit Eingaben vom 12.05.2026.
Am 15.07.2026 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
Aufgrund weiterhin fehlender Unterlagen, welche erst mit Eingabe vom 23.07.2026 nachgereicht wurden, konnte die Entscheidung nicht in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 verkündet werden, sondern ergeht die Entscheidung hiermit schriftlich.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am ... in C., Afghanistan, geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger. Vor seiner Einreise nach Österreich lebte er zunächst in Afghanistan, ab April 2013 bis Dezember 2018 in Deutschland, wo er die österreichische Staatsbürgerin D. E. am 03.04.2018 in Deutschland heiratete. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2018 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf. Er verfügte von 13.12.2018 bis 11.7.2024 über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger, bis er auf einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU wechselte. Er hat sich in den letzten sechs Jahren nicht mehr als 20% der Zeitspanne im Ausland aufgehalten.
Er lebt mit seiner Ehefrau zumindest seit Dezember 2018 in einem gemeinsamen Haushalt und in aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft.
Er wurde nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso wenig wurde er durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen ihn ist kein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht anhängig.
Der Beschwerdeführer steht nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen, dass sein Erwerb der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde und es werden durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen im Jahr 2023 wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt worden ist. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt beim Fahrtendienst F. als Fahrer angestellt. Am 24.02.2023 soll es zu einem Vorfall gekommen sein, bei dem sich eines der Kinder, welches mit dem Fahrtendienst von und zu einer Betreuungseinrichtung gefahren wird, den Arm gebrochen habe. Da das Kind aufgrund seiner Behinderung keine Angaben zu seiner Verletzung machen konnte und nicht festgestellt werden konnte, wann und wo diese Verletzungen entstanden sind, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich FGA, Zl. ..., vom 15.01.2026 eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung gemäß § 120 Abs. 1 (erster Satz) iVm § 15 Abs. 1 (und 2) FPG (Verletzung der Pass- und Visumspflicht) in der Höhe von 100,-- Euro rechtskräftig verhängt, weil er am 22.12.2025, um 17:50 Uhr in 2054 Kleinhaugsdorf, Straße B303, Straßenkilometer 45,6, als Fahrer (gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) aus Tschechien kommend, Fahrtrichtung Wien, Bezirk Hollabrunn, Niederösterreich, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, da er als pass- und visumspflichtiger Fremder gemäß § 15 Abs. 1 FPG weder ein gültiges Reisedokument mit sich geführt hat, noch hat er seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ inngehabt und hat er dadurch seiner Visumspflicht gemäß § 15 Abs. 2 FPG nicht entsprochen. Er hatte seinen Reisepass vergessen und konnte lediglich seinen österreichischen Führerschein vorweisen.
Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen des vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.
Zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes werden die Monate November 2019, Mai 2022 bis August 2024, Oktober 2024, Dezember 2024 sowie die Monate Jänner bis Mai 2025 herangezogen.
Die für den verheirateten Familienvater zweier Kinder notwendigen Richtsätze für einen gesicherten Lebensunterhalt betragen für den relevanten Berechnungszeitraum 66.421,79 Euro.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erzielten zusammen in den gewählten Monaten Einnahmen in der Höhe von 100.667,15 Euro, während sie Aufwendungen – nach Berücksichtigung der freien Station gem. § 292 Abs 3 ASVG – in der Höhe von insgesamt 11.768,83 Euro zu tragen hatten. Während der geltend gemachten Monate wurden keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen.
Der Beschwerdeführer verfügt laut Aktenlage über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und hat am 09.02.2026 die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien erfolgreich bestanden.
III. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Akt, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einvernahme des Beschwerdeführers, Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie durch Abfrage diverser Register und Datenbanken.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie das Geburtsdatum ergeben sich aus der aktenkundigen Kopie des afghanischen Reisepasses, ausgestellt am 08.11.2021, und der Geburtsurkunde aus Afghanistan vom 15.05.2017. Die Feststellungen zum Familienstand und den Sorgepflichten ergeben sich aus der Heiratsurkunde aus Deutschland, ausgestellt am 03.04.2018, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragsstellung und vor dem Verwaltungsgericht.
Dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und seit diesem Zeitpunkt in einer aufrechten Haus- und Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebt, steht aufgrund der Auszüge aus dem Melderegister sowie dem Zentralen Fremdenregisters fest. Dass es zu keiner Unterbrechung im Sinne des § 15 Abs 1 Z 3 StbG gekommen ist, steht aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Reisepasskopien fest.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister und aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister Informationssystem (ECRIS) für Deutschland sowie aus der glaubhaften Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Im Ermittlungsverfahren ist nichts hervorgekommen, das dafür sprechen würde, dass durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer die internationalen Beziehungen der Republik wesentlich beeinträchtigt werden würden oder, dass der Beschwerdeführer mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehen würde, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen des vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens ebenso nicht hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, noch andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet, ist trotz folgender Umstände anzunehmen:
Hinsichtlich der angelasteten fahrlässigen Körperverletzung eines Dritten am 24.02.2023 im Rahmen der (damaligen) beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer für den F.-Fahrtendienst, steht zwar fest, dass eines der Kinder, welches der Beschwerdeführer mit dem F.-Fahrtendienst von und zu einer Betreuungseinrichtung gefahren hat, sich den Arm gebrochen hat. Aus dem vorliegenden Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ: ... ergibt sich jedoch, dass nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern auch gegen mehrere andere Personen aus dem Umfeld der Betreuungseinrichtung ermittelt wurde. Trotz Ermittlungen der Staatsanwaltschaft konnte nicht festgestellt werden, ob die Verletzung während der Betreuung, der Fahrt oder zu einem anderen Zeitpunkt entstanden ist. Hinzu kommt, dass das verletzte Kind aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht in der Lage war, Angaben zur Entstehung der Verletzung zu machen.
Es blieb unklar, wann es zur Verletzung des Kindes gekommen ist und wer daran beteiligt war. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wäre, weshalb das Verfahren eingestellt wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht glaubhaft dargelegt, dass er am 24.02.2023 nur der Fahrer war, während hinten im Fahrzeug eine zweite Person auf die Kinder aufpasste. Es erscheint glaubhaft, dass er als Fahrer eine mögliche Verletzung nicht bemerkt hat. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich auch aus dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers und besteht somit weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, noch andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen.
Gleiches gilt für die Übertretung gemäß § 120 Abs. 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG (Verletzung der Pass- und Visumspflicht). Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich der Übertretung einsichtig und gab nachvollziehbar an, dass er bei der Kontrolle (bloß) seinen Führerschein mitführte, es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat, da er üblicherweise immer einen Ausweis mitführt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einer ansonsten sorgfältigen Person vereinzelt ein Versehen, wie das Vergessen einzelner Dokumente, unterlaufen kann.
Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen des vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens ebenso nicht hervorgekommen. Dass die Übertretung nach § 120 Abs. 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG keine schwerwiegende Übertretung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 zweiter Satzteil StbG darstellt, ergibt sich unter anderem auch aus der Einschätzung des BFA vom 16.08.2026 (Näheres dazu in der rechtlichen Beurteilung) und ist aus diesem Verhalten sowie angesichts des Umstandes, dass es sich dabei um die einzige Verwaltungsübertretung handelt, nicht zu erschließen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
Zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes wählte der Beschwerdeführer die Monate November 2019, Mai 2022 bis August 2024, Oktober 2024, Dezember 2024 sowie die Monate Jänner bis Mai 2025. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erhielten in den geltend gemachten Monaten insgesamt 100.667,15 Euro aus Erwerbseinkommen, Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe wie durch die vorgelegten Einkommensteuerbescheide, Lohnzettel, Kontoauszüge und Bestätigungen des AMS, des Finanzamtes, der Gebietskrankenkasse erwiesen wurde.
Diesen regelmäßigen Einkünften standen regelmäßige Aufwendungen für Miete und SVS-Beiträge der Ehegattin in Höhe von insgesamt 23.956,39 Euro gegenüber. Die Höhe der Mietbeiträge ergibt sich aus dem vorgelegten Mietkontoauszug für die Wohnung in Wien, G.-gasse sowie aus Kontoauszügen betreffend die Wohnung in Wien, H.-weg. Das die Ehegattin alle SVS-Beitragszahlungen geleistet hat, ergibt sich aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 20.07.2026. Dass abgesehen von diesen Zahlungsverpflichtungen keine weiteren regelmäßigen Ausgaben anfielen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, einer vorgelegten Selbstauskunft des KSV 1870 sowie einer Bestätigung des Bezirksgerichts I. hinsichtlich durchgeführter Exekutionsverfahren. Unter Berücksichtigung der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG verbleiben Aufwendungen in der Höhe von 11.768,83 Euro.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie der erfolgreichen Ablegung der Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien ergeben sich aufgrund des im Akt einliegenden ÖIF-Zertifikats vom 02.03.2024 (Prüfungsdatum) sowie aufgrund des Prüfungszeugnisses des Amtes der Wiener Landesregierung vom 09.02.2026.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zur Säumnis:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hiebei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).
Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).
Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2025 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Obwohl der Beschwerdeführer der belangten Behörde verfahrensdienliche Unterlagen für die Bearbeitung seines Antrags vorgelegt hat, hat die belangte Behörde ohne sachlichen Grund bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 20.01.2026 keinen Bescheid erlassen. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise, dass den Beschwerdeführer daran eine Schuld trifft. Ein Grund für das Zuwarten einer verfahrensabschließenden Entscheidung ist ebenso nicht ersichtlich. Somit ist die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen und die eingebrachte Säumnisbeschwerde berechtigt.
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sache ist somit auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
In der Sache:
Gemäß § 11a Abs. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1.…
2.er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3.er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4.gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5.durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6.er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7.sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8.er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
Gemäß § 10 Abs. 3 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, nicht verliehen werden, wenn er
1.die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2.auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Gemäß § 10a Abs. 1 StbG ist weiters Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 StbG werden die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 StbG, zumal er seit mehr als sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und darüber hinaus seit 03.04.2018 mit der österreichischen Staatsbürgerin D. E. verheiratet ist und mit dieser seit 2018 im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist nach wie vor aufrecht und der Beschwerdeführer ist kein Fremder im Sinne der Bestimmungen des §§ 32 oder 33 StbG.
Der Beschwerdeführer erfüllt zudem die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG.
Hinsichtlich der Ermittlung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist anzumerken, dass es nie einen konkreten Verdacht gegen den Beschwerdeführer gab. Vielmehr wurde aufgrund der Verletzung des Kindes, welches sich selbst nicht artikulieren konnte, darauf geschlossen, dass es während der Fremdbetreuung zu der Verletzung gekommen sei, weshalb gegen mehrere Personen, die Kontakt zu dem Kind hatten, ermittelt wurde. Da die Beweislage mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht gegeben war, wurde das Verfahren gegen alle Beteiligten eingestellt. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft in der mündlichen Verhandlung, keine Kenntnis von einer Verletzung gehabt zu haben bzw. somit damit auch nichts zu tun hatte.
Festzuhalten ist zudem, dass die Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2026 zwar nicht lange zurückliegt, doch handelt es sich zum einen nur um eine geringe Strafhöhe, zum anderen zeigten sich der Beschwerdeführer auf sein Verhalten angesprochen, glaubhaft einsichtig und vermittelte den Eindruck, dass es ihm sehr leidtut. Ansonsten hat er sich bislang nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb auch keine negative Einstellung gegenüber jenen Gesetzen, die zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie die allgemeine Sicherheit erlassen wurden, erkennbar ist. Auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen sehr hohen Integrationsgrad aufweist und eine Gefährlichkeit nach dem Maßstab des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erreicht wird.
Vor diesem Hintergrund kann mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften beachten werden.
Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG liegen gegenständlichen ebenso wenig vor.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien stellt auch die Übertretung des § 120 Abs. 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG (Verletzung der Pass- und Visumspflicht) keine schwerwiegende Übertretung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG dar. Dies aus den folgenden Gründen:
Zur Verwirklichung des § 10 Abs. 1 Z 2 zweiter Satzteil StbG reicht grundsätzlich bereits eine einmalige rechtskräftige Übertretung aus, sofern die zugrunde liegende Übertretung als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Anders als bei der Prüfung des § 10 Abs 1 Z 6 zweiter Fall StbG oder des § 10 Abs 2 Z 2 erster Fall StbG muss die Behörde bei Anwendung dieser Bestimmung die Umstände der Rechtsverletzung nicht prüfen. Mit anderen Worten: Im konkreten Fall genügt es, dass der Antragsteller wegen einer an sich schwerwiegenden Übertretung einer der genannten Normen zumindest einmal rechtskräftig bestraft worden ist. In diesem Sinn ist auch nicht die Höhe der im Einzelfall verhängten Strafe von Bedeutung, sondern die jeweilige Strafdrohung für das konkrete Delikt. Ebenso wenig ist im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StbG der besondere Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung näher zu untersuchen (vgl. Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG² § 10 Rz 28 (Stand 1.8.2023, rdb.at).
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine schwerwiegende Übertretung vorliegt bzw. ob eine Übertretung nach § 120 Abs 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG eine solche darstellt, existiert nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch zur Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausgesprochen, dass einerseits der Schutzzweck der übertretenen Norm und andererseits das hohe Strafmaß – insbesondere im Vergleich zu allen anderen Normen eines Gesetzes – ausschlaggebend sei, um von einer schwerwiegenden Übertretung zu sprechen. Im Falle des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG gibt es keine Norm des AuslBG, die eine härtere Strafe vorsieht (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/01/0416).
Die daraus ableitbaren Grundsätze lassen sich auch auf die gegenständliche Übertretung nach § 120 Abs. 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG übertragen. § 15 Abs. 1 und 2 FPG dient der Sicherstellung einer geordneten Einreise ins Bundesgebiet. Die Verpflichtung, bei der Einreise ein gültiges Reisedokument (Abs. 1) sowie Visum (Abs. 2) mitzuführen ermöglicht insbesondere die Feststellung der Identität und dient der Kontrolle der Einreisevoraussetzungen. Damit schützt § 15 Abs. 1 und Abs. 2 FPG grundsätzlich ein wichtiges öffentliches Interesse. Dieser Umstand alleine führt jedoch nicht dazu, dass jede Verletzung dieser Verpflichtung als „schwerwiegend“ anzusehen ist. Andernfalls würde die Verletzung jeder fremdenpolizeilichen Vorschrift wegen des allgemeinen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen als schwerwiegend gelten.
Ebenso beträgt der Strafrahmen bei einer Übertretung nach § 120 Abs. 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG 100 bis 1000 Euro; im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Dabei handelt sich im Vergleich zu anderen Tatbeständen des FPG um ein geringes Strafmaß. Die Übertretung des § 120 Abs. 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG ist daher innerhalb des Sanktionssystems des FPG nicht den schwerwiegenden Verstößen zuzuordnen, sondern stellt einen vergleichsweise geringfügig sanktionierten Verstoß gegen die Einreisebestimmungen dar.
Im Übrigen teilte auch das BFA auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wiens mit, dass ihrer Ansicht nach die vorliegende Verwaltungsübertretung keine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, die einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegenstehen würde.
Zusammenfassend ergibt sich daraus für das Verwaltungsgericht Wien, dass trotz vorliegender Übertretung nach § 120 Abs. 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG keine schwerwiegende Übertretung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG vorliegt und somit auch kein Verleihungshindernis.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes wurden die Monate November 2019, Mai 2022 bis August 2024, Oktober 2024, Dezember 2024 sowie die Monate Jänner bis Mai 2025 herangezogen. In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer ein Haushaltseinkommen von insgesamt 100.667,15 Euro. Diesen Einkünften standen – nach Abzug der freien Station – Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 11.768,83 Euro gegenüber. Bringt man diese Aufwendungen in Abzug zu den Einkünften, verblieben dem Beschwerdeführer im geltend gemachten Zeitraum 88.898,32 Euro als Nettoeinkommen. Diesem Betrag ist die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG gegenüberzustellen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt für diesen Zeitraum 66.421,79 Euro.
Da die Summe der dem Beschwerdeführer und seiner Haushaltsgemeinschaft in den maßgeblichen Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze übersteigt und weder der Beschwerdeführer noch eine andere mit ihm in einem Haushalt lebende Person Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hinreichend gesichert.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau samt Integrationsprüfung und absolvierte die Staatsbürgerschaftstest erfolgreich.
Der Beschwerdeführer erfüllt daher alle Verleihungsvoraussetzungen.
Zur Zusicherung:
Gemäß § 20 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1.er nicht staatenlos ist;
2.weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und daher nicht staatenlos. § 10 Abs. 6 und daher § 20 Abs. 1 Z 2 StbG finden keine Anwendung.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten ist die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Staat für die afghanischen Behörden unerheblich. Für einen Antrag auf Zurücklegung der afghanischen Staatsbürgerschaft ist es ausreichend, dass die betroffene Person ihre afghanische Staatsangehörigkeit in Afghanistan nachweist.
Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall nach § 20 StbG vorzugehen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die (ordentliche) Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1 erster Satz iVm § 15 Abs. 1 und 2 FPG eine schwerwiegende Übertretung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 zweiter Satzteil StbG darstellt. Die Beantwortung dieser Frage ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren deshalb von Relevanz, da bei ihrer Bejahung ein absoluter Hinderungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 StbG der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer entgegenstehen würde.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.031.6753.2026