Landesverwaltungsgericht Burgenland

Landesverwaltungsgericht Burgenland · E 245/10/2018.001/009 · 27. September 2018

Text · Landesverwaltungsgericht Burgenland · E 245/10/2018.001/009 · 27. September 2018

Text27. September 2018ECLI:AT:LVWGBU:2018:E.245.10.2018.001.009

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Entscheidung

Landesverwaltungsgericht Burgenland · E 245/10/2018.001/009 · 27. September 2018

E 245/10/2018.001/009 · Landesverwaltungsgericht Burgenland · 27. September 2018

Gericht

Landesverwaltungsgericht Burgenland

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

E 245/10/2018.001/009

Text

Zahl: E 245/10/2018.001/009Eisenstadt, am 27.09.2018

XXX

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Frau XXX, und des Herrn XXX, beide wohnhaft in XXX, vom 11.06.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 09.05.2018, Zl. XXX, in einem Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz (BStG) 1971, (mitbeteiligte Partei: X, vertreten durch die XXX),

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Die Grundstücke 1, 2, 3, 4 und 5, alle inneliegend in der EZ. XXX, der KG XXX, sowie das Grundstück 6, EZ. XX, der KG XXX stehen je zur Hälfte im Eigentum von Frau XXX und Herrn XXX (im Folgenden kurz „Beschwerdeführer“).

Diese Grundstücke befinden sich über dem geplanten Straßentunnel Rudersdorf (Km 11,599 – 14,474 der S 7 West) des Straßenbauvorhabens der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf, der unter den Grundstücken der Beschwerdeführer errichtet werden soll.

I.2. Behördliches Verfahren:

I.2.1. Die X, Bund/Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die XXX (gemäß § 11 XXX-Ermächtigungsgesetz 1997), vertreten durch die XXX, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), stellte mit Schreiben vom 09.11.2017 an den Landeshauptmann von Burgenland als Bundesstraßenbehörde (im Folgenden „Behörde“) die Anträge gemäß §§ 17ff BStG 1971 einerseits auf Einräumung der zeitweiligen Nutzung einer 1.269 m² großen Teilfläche des Grundstückes 1, einer 3.455 m² großen Teilfläche des Grundstückes 4, einer 2.983 m² großen Teilfläche des Grundstückes 5 sowie einer 1.023 m² großen Teilfläche des Grundstückes 2, alle EZ. XXX der KG XXX, und andererseits auf Einräumung der Dienstbarkeit des Rechtes der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung eines Straßentunnels der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Riegersdorf – Dobersdorf, auf einer 1.232 m² großen Teilfläche des Grundstückes 1, einer 1.525 m² großen Teilfläche des Grundstückes 2, einer 391 m² großen Teilfläche des Grundstückes 5, einer 443 m² großen Teilfläche des Grundstückes 4, einer 2.322 m² großen Teilfläche des Grundstückes 3, jeweils EZ. XXX, und einer 12 m² großen Teilfläche des Grundstückes 6, EZ. XX, der KG XXX, zugunsten der X (Bund/Bundesstraßenverwaltung). Mit den Anträgen wurden Projektunterlagen mit Stand August 2017 vorgelegt.

Die mitbeteiligte Partei stellte im Schriftsatz vom 09.11.2017 gleichzeitig den Antrag, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid auszuschließen, weil ein zwingendes öffentliches Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Bundesstraße bestehe und die Belange des Gemeinwohls über die Individualinteressen der Grundeigentümer zu stellen seien. Mit der Enteignung seien im Übrigen keine unverhältnismäßigen Nachteile für die Grundeigentümer verbunden.

I.2.2. Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl. XXX, wurde XXX, Zivilingenieur für Bauwesen, XXX, zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet „Straßenbautechnik“ bestellt.

Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl. XXX, wurde XXX, zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet „Bewertung von Liegenschaften“ bestellt.

I.2.3. Der straßenbautechnische Sachverständige erstattete sein Gutachten zur GZ. 1623 am 06.12.2017, bei der Behörde eingelangt am 07.12.2017.

Der Sachverständige für die Liegenschaftsbewertung erstattete sein Gutachten (Grundsatz- und Detailgutachten) mit Schriftsatz vom 11.12.2017. Das der Behörde bereits am 16.11.2017 vorgelegte Gutachten zog er gleichzeitig zurück, weil er in diesem Gutachten trotz fehlenden Antrages der mitbeteiligten Partei auch von einer vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstückes 7 der Beschwerdeführer im Ausmaß von 39 m² ausgegangen war.

I.2.4. Mit Kundmachung vom 15.12.2017, Zl. XXX, beraumte die Behörde eine mündliche Verhandlung für den 24.01.2018 im Sinne der §§ 17 und 20 BStG 1971 in Verbindung mit §§ 40 – 44 AVG an.

Die Beschwerdeführer wurden zu dieser Verhandlung laut im Akt erliegenden Rückscheinen nachweislich persönlich geladen. Die Gutachten wurden ihnen mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt.

In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass die Grundstücke zu einem Preis von 5 Euro pro m² verkauft würden. Dieses Angebot wurde von den Vertretern der mitbeteiligten Partei aufgrund der deutlich niedrigeren Beträge nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten abgelehnt.

Der Sachverständige für Liegenschaftsbewertung beurteilte in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 einen Kaufpreis von 5 Euro pro m² nach erfolgter Einsichtnahme in die Kaufpreissammlung als nicht nachvollziehbar.

Der Vertreter der Beschwerdeführer bot an, die Grundstücke 1 und 2 der KG XXX gegen andere, gleichwertige Grundstücke zu tauschen.

Vom Vertreter der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eingewendet, dass das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen unvollständig sei, weil auf den Rodungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 für einen Schotterabbau in der KG XXX durch die Firma XXX nicht Bezug genommen werde. Dieser stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der S 7. Es werde daher ein neues Gutachten gefordert und der Gutachter abgelehnt.

I.2.5. Im Schreiben an die Behörde vom 22.02.2018 machte die mitbeteiligte Partei öffentliche Interessen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde geltend.

I.2.6. Der straßenbautechnische Sachverständige ergänzte über Aufforderung der Behörde mit Schreiben vom 05.03.2018 sein Gutachten dahingehend, dass die Nutzung der Grundstücke einen Zeitraum von 60 Monaten bzw. 5 Jahren erfordere. Diesen Zeitraum legte auch der Sachverständige für Liegenschaftsbewertung seinem Ergänzungsgutachten vom 03.04.2018 zugrunde.

Dieses Ergänzungsgutachten wurde den Beschwerdeführern von der Behörde nachweislich zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie die Stellungnahme vom 23.04.2018 abgaben. Darin brachten sie vor, dass eine vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes 7 im Ausmaß von 39 m² und damit die Einräumung eines diesbezüglichen Zwangsrechtes nie beantragt worden und somit nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Hinsichtlich der Grundstücke 1 und 2 der KG XXX sei bisher nur ein befristetes Zwangsrecht beantragt worden und Verfahrensgegenstand gewesen. Das Ergänzungsgutachten gehe hingegen von einer permanenten Überlassung von Teilflächen der Grundstücke aus. Dem ergänzenden Gutachten sei auch keine planliche Darstellung angeschlossen und es beinhalte keine Aussage, wem die Verwertung des Holzbestandes zukomme. Aus diesen Gründen werde der Sachverständige für Liegenschaftsbewertung wegen mangelnder Fachkunde gemäß § 53 Abs. 1 AVG abgelehnt, und es wurden die Anträge gestellt, den Sachverständigen zu entheben und einen neuen Sachverständigen zu bestellen, dem ein neuer Gutachtensauftrag zu erteilen sei, in eventu wurde der Antrag gestellt, ihnen eine exakte planliche Darstellung mit der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zuzustellen.

Der Sachverständige für Liegenschaftsbewertung korrigierte sein Ergänzungsgutachten mit Schreiben an die Behörde vom 25.04.2018 und räumte einen Irrtum bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 03.04.2018 ein.

Dieses korrigierte Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben per E-Mail vom 26.04.2018 zur Kenntnis gebracht. Sie gaben dazu keine Stellungnahme ab.

I.2.7. Mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl. XXX, räumte die Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 09.11.2017 gemäß dem beiliegenden Grundeinlöseplan im Spruchpunkt I.a) für die Herstellung und Erhaltung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße das Recht für die zeitweilige Nutzung einer 1.269 m² großen Teilfläche des Grundstückes 1, einer 3.455 m² großen Teilfläche des Grundstückes 4, einer 2.983 m² großen Teilfläche des Grundstückes 5 sowie einer 1.023 m² großen Teilfläche des Grundstückes 2, alle EZ. XXX der KG XXX, für die Dauer von 60 Monaten ab Baubeginn ein. Im Spruchpunkt I.b) wurde die dauernde Dienstbarkeit des Rechtes der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung eines Straßentunnels der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Riegersdorf – Dobersdorf, auf einer 1.232 m² großen Teilfläche des Grundstückes 1, einer 1.525 m² großen Teilfläche des Grundstückes 2, einer 391 m² großen Teilfläche des Grundstückes 5, einer 443 m² großen Teilfläche des Grundstückes 4, einer 2.322 m² großen Teilfläche des Grundstückes 3, alle EZ. XXX, KG XXX, sowie einer 12 m² großen Teilfläche des Grundstückes 6, EZ. XX, der KG XXX eingeräumt, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Grundeinlösepläne unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt II.).

Im Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Die Höhe der Entschädigungssumme wurde im Spruchpunkt IV. mit 20.487,40 Euro festgelegt. Die Anträge auf Ablehnung der Sachverständigen und des Verhandlungsleiters sowie die sonstigen Einwendungen der Eigentümer und der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden im Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid wurde mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung und den eingeholten Gutachten, begründet. Nach dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen des Fachgebietes „Straßenbautechnik“ liege zusammengefasst dem Enteignungsantrag das Ausschreibungsprojekt, Stand August 2017, zugrunde, und entspreche dieses der UVP-Genehmigung. Die beantragte Enteignung für die Einräumung der Dienstbarkeit sei erforderlich. Die Grundeinlösepläne würden dem genehmigten Projekt entsprechen. Das öffentliche Interesse könne nicht durch andere wirtschaftlich sinnvolle technische Maßnahmen, die fremde Rechte weniger einschränken, verwirklicht werden. Das öffentliche Interesse könne nur verwirklicht werden, wenn die Enteignung im gesamten beantragten Flächenausmaß erfolge. Das Straßenbauprojekt, ausgehend von den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, sei im geplanten Umfang erforderlich, entspreche dem Stand der Technik und nehme auf Aspekte wie Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Wirtschaftlichkeit, Naturschutz, Umweltverträglichkeit, Denkmalschutz und Anrainerschutz Bedacht. Die Enteignungsanträge würden mit den vorliegenden Projektgenehmigungen übereinstimmen, und die Enteignungen seien im beantragten Umfang für die Umsetzung des Vorhabens unbedingt erforderlich.

Die Höhe der Entschädigungssumme ergebe sich aus dem vollständigen und nach Berichtigungen schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aus der Sicht des Fachgebietes „Bewertung von Liegenschaften“ in der mündlichen Verhandlung und dem Ergänzungsgutachten vom 03.04.2018 und einer nochmaligen Korrektur vom 25.04.2018. Eine Berichtigung des Gutachtens sei infolge des Vorbringens der Beschwerdeführer erfolgt. Die Berechnung einer Entschädigung für das Grundstück 7 im Ausmaß von 39 m² ohne diesbezüglichen Antrag der mitbeteiligten Partei beruhe auf einem Versehen des Sachverständigen und sei daher entsprechend korrigiert worden. Das nunmehr vorliegende Gutachten sei berichtigt, die Korrekturen seien leicht nachvollziehbar. Dies stelle keinen Grund für eine Ablehnung des Sachverständigen dar.

Zu den Einwendungen bzw. zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer wurde im Bescheid festgestellt, dass hinsichtlich der Grundstücke 1 und 2 nicht nur ein zeitlich befristetes Zwangsrecht, sondern auch die dauernde Einräumung einer Dienstbarkeit beantragt worden sei, was dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 09.11.2017, Seite 2, Punkt 1, Zeilen 6 – 10, entnommen werden könne. Weitere bzw. neue Grundeinlösepläne seien nicht erforderlich, weil die Flächen den vorliegenden exakt entnommen werden könnten. Allfällige Schäden aus dem Bau und Betrieb der Straßen seien mit dem Entschädigungsbetrag nicht abgegolten und könnten gesondert zivilrechtlich eingefordert werden. Die von den Beschwerdeführern behauptete Befangenheit des Verhandlungsleiters liege nicht vor.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld für einen Schotterabbau in der KG XXX erteilte Rodungsbewilligung sei zwar für die Errichtung der S 7 genehmigt worden, habe aber keinen Bezug zur Enteignung und eine Berücksichtigung im Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen sei deshalb nicht erforderlich.

I.3. Vorbringen in der Beschwerde und in der Gegenschrift:

I.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechtes und die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bringen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen ohne weitere Prüfung ihrer Einwendungen übernommen habe.

Die Behörde verkenne den integrativen Charakter einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es handle sich beim UVP-Verfahren nach dem III. Abschnitt des UVP-G 2000 um ein teilkonzentriertes Verfahren, in welchem neben dem UVP-Bescheid des BMVIT sämtliche Genehmigungsbescheide der mitwirkenden Behörden für das Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, vorliegen müssten, um Basis für einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht zu bilden. Aktuelle naturschutzrechtliche Genehmigungen für das Vorhaben lägen nicht vor, trotzdem habe der straßenbautechnische Sachverständige ausgeführt, dass das Projekt auch auf den Aspekt des Naturschutzes Bedacht nehme. Die mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 24.07.2012, Zl. XXX, erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung sei gemäß § 53 Abs. 1 lit. b NG 1990 bereits erloschen, weil mit dem Bau der S 7 erst nach drei Jahren im Dezember 2017 begonnen worden sei. Auch die mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.11.2011, Zl. XXX, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 05.12.2011, Zl. XXX, erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigungen seien gemäß § 21 Abs. 2 Stmk. Naturschutzgesetz 1976 oder nach der neuen Rechtslage gemäß § 29 Stmk. Naturschutzgesetz 2017 bereits erloschen. Es liege daher keine naturschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben im Sinne des III. Abschnittes des UVP-G 2000 für die Errichtung des Vorhabens vor, weshalb der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten abzuweisen sei.

Die belangte Behörde und der straßenbautechnische Sachverständige hätten sich mit ihren Einwendungen zum Schotterabbau in der KG XXX auseinandersetzen müssen. Dies hätte ergeben, dass der UVP-Bescheid vom 12.02.2015 mangelhaft sei und daher nicht Grundlage eines Eingriffes in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht bilden könne. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, Zl. XXX, für Grundstücke in der KG XXX erteilte Rodungsbewilligung sei ausschließlich für den Abbau von Schotter und Kies für die Errichtung der S7 erteilt worden. Die Auswirkungen dieses zur S 7 gehörenden Abbaus seien im UVP-Verfahren nicht berücksichtigt worden. Der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sei nach der Judikatur des VwGH weit zu verstehen, weshalb diese forstrechtlich bewilligte Rodung von circa 13 Hektar für die Sand- und Kiesgewinnung auf den Grundstücken XXX – XXX der KG XXX als Teil des UVP-pflichtigen Vorhabens der S 7 zu berücksichtigen gewesen wäre. Deren Auswirkungen, insbesondere während der Bauphase, seien nicht im Rahmen von UVP-Verfahren geprüft worden. 31,35 % aller befristeten Rodungen und 14,51 % aller unbefristeten Rodungen seien somit nicht berücksichtigt worden. Deshalb könne der UVP-Bescheid nicht als Grundlage für die Begründung von Zwangsrechten dienen.

Der straßenbautechnische Sachverständige werde wegen mangelnder Fachkunde gemäß § 53 Abs. 1 AVG abgelehnt, weil er sein Gutachten nur ausgehend von den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, nicht jedoch aufgrund weiterer Ermittlungen erstattet habe.

Auch der dem Verfahren beigezogene Sachverständige für die Liegenschaftsbewertung werde abgelehnt, weil er den Verfahrensgegenstand nicht erkannt und über den Antrag hinaus ausgedehnt habe. Für das Grundstück 974 sei die Einräumung eines Zwangsrechtes nie beantragt worden, hinsichtlich der Grundstücke 1 und 2 sei nur die Einräumung eines befristeten Zwangsrechtes beantragt worden. Eine Berichtigung sei erst nach ihrer Stellungnahme mit Mail vom 26.04.2018 erfolgt, der Fehler sei mit einer Altversion der übermittelten Unterlagen begründet worden. Dadurch sollten sie über den Verfahrensgegenstand und den Umfang getäuscht werden.

Die mitbeteiligte Partei sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, sich ernsthaft, insbesondere durch die Abgabe eines marktkonformen Preises, um eine privatrechtliche Übereinkunft zu bemühen.

Es wurden daher die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den verfahrensgegenständlichen Antrag ab- bzw. zurückzuweisen, in eventu wurden die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worüber mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 06.08.2018, Zl. E 245/10/2018.001/004, bereits entschieden wurde.

I.3.2. Die Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 02.07.2018, Zl. E 245/10/2018.001/002, zur Kenntnis gebracht.

Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Schreiben per E-Mail vom 19.07.2018, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet werde. Die Beschwerdeführer hätten die festgelegte Entschädigungssumme bereits angenommen, sämtliche Umstände der Enteignung seien bereits erörtert worden.

I.4. Mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht:

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte am 26.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien ergänzend gehört wurden und in der die Möglichkeit für eine gütliche Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern eingeräumt wurde. Eine Einigung kam nicht zustande.

Der Beschwerdeführer bestritt neuerlich, dass es ernsthafte Einigungsversuche in der Vergangenheit gegeben habe. Der dem behördlichen Verfahren beigezogene Gutachter für die Bewertung von Liegenschaften werde abgelehnt, weil diesem Fehler unterlaufen seien. Bei der Berechnung der Entschädigungssumme seien landwirtschaftliche Zahlungsansprüche, etwa gegenüber der AMA, nicht berücksichtigt worden. Das nicht verfahrensgegenständliche Grundstück 7 der KG XXX sei in das Verfahren einbezogen worden. Hinsichtlich der Grundstücke 1 und 2 der KG XXX habe er keine Informationen oder Pläne erhalten, er habe daher nicht gewusst, welche Teilflächen in Anspruch genommen werden sollen. Aufgrund dieses Vorbringens wurde dem Beschwerdeführer die im Enteignungsoperat erliegende Planunterlage über die Grundstücke 1 und 2 der KG XXX zur Einsichtnahme vorgelegt und erläutert. Die mitbeteiligte Partei erklärte sich zudem bereit, die beanspruchten Teilflächen dieser Grundstücke vor Ort ausstecken zu lassen.

Die Vertreter der mitbeteiligten Partei wiesen ausdrücklich darauf hin, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 20 Abs. 3 BStG 1971 nur über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung zu entscheiden sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei unsubstantiiert. Die Höhe der Entschädigungssumme sei hingegen nicht verfahrensgegenständlich. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ergebe sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.02.2015, in dem auch der Straßenverlauf rechtskräftig festgelegt worden sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung seien Einwendungen gegen diesen Bescheid und wären in diesem Verfahren vorzubringen gewesen. Auch die naturschutzrechtlichen Bestimmungen seien für die Frage der Enteignung nicht relevant und hinderten diese nicht, im Übrigen lägen die erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungen vor. Das Grundstück 7 der KG XXX sei im Antrag auf Enteignung vom 09.11.2017 irrtümlich bei den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke angeführt gewesen, der Antrag habe sich aber zu keiner Zeit auf dieses Grundstück bezogen. Aufgrund von Optimierungen in der Planung werde dieses Grundstück in keiner Weise beansprucht.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides. Er wies darauf hin, dass die Einigungsversuche dokumentiert und mit dem Einreichoperat vorgelegt worden seien.

II. Festgestellter Sachverhalt:

II.1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 1, 2, 3, 4 und 5, alle inneliegend in der EZ. XXX, der KG XXX, sowie des Grundstückes 6, EZ. XX, der KG XXX.

Über diesen Grundstücken soll der Straßentunnel Rudersdorf (Km 11,599 – 14,474 der S 7 West) des Straßenbauvorhabens der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf, errichtet werden.

Teilflächen dieser Grundstücke, und zwar 1.269 m² des Grundstückes 1, 3.455 m² des Grundstückes 4, 2.983 m² des Grundstückes 5 sowie 1.023 m² des Grundstückes 2, alle EZ. XXX der KG XXX, werden zudem für die Dauer von 60 Monaten ab Baubeginn für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung dieses Straßenbauvorhabens benötigt.

Eine privatrechtliche Einigung hierüber zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern kam nicht zustande.

II.2.1. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 09.11.2017 an die Behörde die Anträge gemäß §§ 17ff BStG 1971 einerseits auf Einräumung der zeitweiligen Nutzung einer 1.269 m² großen Teilfläche des Grundstückes 1, einer 3.455 m² großen Teilfläche des Grundstückes 4, einer 2.983 m² großen Teilfläche des Grundstückes 5 sowie einer 1.023 m² großen Teilfläche des Grundstückes 2, alle EZ. XXX der KG XXX, und andererseits auf Einräumung der Dienstbarkeit des Rechtes der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung eines Straßentunnels der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Riegersdorf – Dobersdorf, auf einer 1.232 m² großen Teilfläche des Grundstückes 1, einer 1.525 m² großen Teilfläche des Grundstückes 2, einer 391 m² großen Teilfläche des Grundstückes 5, einer 443 m² großen Teilfläche des Grundstückes 4, einer 2.322 m² großen Teilfläche des Grundstückes 3, jeweils EZ. XXX, und einer 12 m² großen Teilfläche des Grundstückes 6, EZ. XX, der KG XXX, zugunsten der X (Bund/Bundesstraßenverwaltung). Mit den Anträgen wurden Projektunterlagen, Stand August 2017, vorgelegt.

II.2.2. Mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl. XXX, räumte die Behörde antragsgemäß, nach dem beiliegenden Grundeinlöseplan, im Spruchpunkt I.a) für die Herstellung und Erhaltung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße das Recht für die zeitweilige Nutzung einer 1.269 m² großen Teilfläche des Grundstückes 1, einer 3.455 m² großen Teilfläche des Grundstückes 4, einer 2.983 m² großen Teilfläche des Grundstückes 5 sowie einer 1.023 m² großen Teilfläche des Grundstückes 2, alle EZ. XXX der KG XXX, für die Dauer von 60 Monaten ab Baubeginn ein. Im Spruchpunkt I.b) wurde die dauernde Dienstbarkeit des Rechtes der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung eines Straßentunnels der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Riegersdorf – Dobersdorf, auf einer 1.232 m² großen Teilfläche des Grundstückes 1, einer 1.525 m² großen Teilfläche des Grundstückes 2, einer 391 m² großen Teilfläche des Grundstückes 5, einer 443 m² großen Teilfläche des Grundstückes 4, einer 2.322 m² großen Teilfläche des Grundstückes 3, alle EZ. XXX, KG XXX, sowie einer 12 m² großen Teilfläche des Grundstückes 6, EZ. XX, der KG XXX eingeräumt, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Grundeinlösepläne unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Die Höhe der Entschädigungssumme wurde im Spruchpunkt IV. mit 20.487,40 Euro festgelegt. Die Anträge auf Ablehnung der Sachverständigen und des Verhandlungsleiters sowie die sonstigen Einwendungen der Eigentümer und der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden im Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.3. Stand sonstiger Genehmigungsverfahren:

II.3.1. Naturschutzrechtliche Genehmigungen:

II.3.1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.11.2011, Zl. XXX, wurde die naturschutzrechtliche Genehmigung für das Straßenbauvorhaben der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) bis Dobersdorf auf steiermärkischem Gebiet erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015, Zl. XXX, wurden in Erledigung einer Säumnisbeschwerde Anträge auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens abgewiesen.

II.3.1.2. Eine weitere naturschutzbehördliche Bewilligung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 05.12.2011, Zl. XXX. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2012, Zl. XXX, abgewiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, Zl. XXX, wurden Anträge auf Wiederaufnahme dieses naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens abgewiesen.

II.3.1.3. Im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.02.2016, Zl. XXX, wurden Anträge betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung für die S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf bis Dobersdorf, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 28.11.2011, Zl. XXX, nicht erloschen sei, weil gemäß § 21 Abs. 2 NSchG 1976 binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2016, Zl. XXX, abgewiesen.

II.3.1.4. Die Burgenländische Landesregierung erteilte die naturschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der S 7 Fürstenfelder Straße, Abschnitt West, Riegersdorf bis Dobersdorf, auf burgenländischem Gebiet mit Bescheid vom 24.07.2012, Zl. XXX.

II.3.1.5. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 05.05.2015, Zl. XXX, wurden Wiederaufnahmeanträge abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, Zl. XXX, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

II.3.1.6. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22.02.2016, Zl. XXX, wurde ein Antrag auf Feststellung des Erlöschens der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 24.07.2012 mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die naturschutzrechtliche Genehmigung nicht erloschen sei, weil mit der Realisierung des Projektes fristgerecht begonnen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2016, Zl. XXX, abgewiesen.

II.3.2. Wasserrechtliche Bewilligungen:

Die wasserrechtlichen Bewilligungen für das Vorhaben wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.06.2012, Zl. XXX, und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.06.2012, Zl. XXX, erteilt.

Die Berufungen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 15.11.2013, Zl. XXX, abgewiesen und der angefochtene Bescheid unter Vorschreibung ergänzender und konkretisierender Auflagen bestätigt. Die Berufungen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurden mit Bescheid des BMLFUW vom 15.11.2013, Zl. XXX, abgewiesen.

Diese beiden Bescheide des BMLFUW vom 15.11.2013 wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2017, Ro 2014/06/0038 und Ro 2014/06/0040, aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, Zl. XXX, die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.06.2012 und gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.06.2012, mit denen im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 die wasserrechtlichen Bewilligungen für die im Zuge der Errichtung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 2, Ast Rudersdorf - Dobersdorf, erforderlichen wasserbaulichen Maßnahmen erteilt wurden, als unzulässig zurückgewiesen bzw. in Stattgebung von Beschwerden Auflagen abgeändert.

Anträge auf Wiederaufnahme der mit vorgenanntem Bescheid des BMLFUW vom 15.11.2013 abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, Zl. XXX (betreffend Burgenland), und Zl. XXX (betreffend Steiermark), abgewiesen. Ein weiterer Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017, Zl. XXX, abgewiesen.

II.3.3. UVP-Genehmigungen:

II.3.3.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 29.09.2011, Zl. XXX, wurde die Genehmigung für das Bundesbauvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) 2000 und dem Forstgesetz (ForstG) 1975 erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, 2011/06/0202, aufgehoben.

II.3.3.2. Nach Änderungen des Vorhabens wurde über Ansuchen der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des BMVIT vom 12.02.2015, Zl. XXX, die Genehmigung gemäß § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BStG 1971, § 17 ForstG 1975 und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz - STSG für das Bundesstraßenbauvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf, erteilt.

In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass der Bau der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße in diesem Abschnitt nach den verkehrspolitischen Rahmenbedingungen erforderlich sei. Es sei auszuschließen, dass es durch das Vorhaben zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen komme. Das öffentliche Interesse sei in der Aufnahme des Vorhabens in das Verzeichnis 2 des BStG 1971 begründet. Bei Verkehrswirksamkeit des Projektes komme es zu einer Reduzierung von Unfällen. Sämtliche Prüfkriterien der §§ 4 und 7 BStG 1971 hinsichtlich einer gefahrlosen Benützbarkeit der zu errichtenden Straße unter Berücksichtigung der Kriterien Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie Erfordernisse des Straßenverkehrs und funktionelle Bedeutung des Straßenzuges seien erfüllt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016, Zl. XXX, abgewiesen – wie jene der nunmehrigen Beschwerdeführer - oder zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016, Zl. XXX, berichtigt.

Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2017, Ra 2016/06/0150, zurück.

II.3.3.3. Mit Bescheid des BMVIT vom 09.03.2016, Zl. XXX, wurde die Genehmigung gemäß § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BStG 1971, § 17 ForstG 1975 und § 7 Abs. 1 STSG für das Bundesstraßenbauvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Ost, Dobersdorf – Heiligenkreuz (Staatsgrenze), erteilt.

Mit Bescheid des BMVIT vom 29.01.2018, Zl. XXX, wurde die Genehmigung gemäß § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit § 17 ForstG 1975 für zusätzliche zeitlich befristete Rodungen im Bereich der KG XXX, im Zusammenhang mit dem Bundesstraßenbauvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf, samt zugehöriger Nebenanlagen erteilt.

Die dagegen erhobene Beschwerde einer Bürgerinitiative wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018, Zl. XXX, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018, Zl. XXX, berichtigt.

II.3.4. Sonstige Genehmigungen an die mitbeteiligte Partei:

II.3.4.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 28.11.2012, Zl. XXX, wurden Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen erteilt. Das zufolge einer Beschwerde erlassene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.07.2014, Zl. XXX, wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2014, E 1230/2014, aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. XXX, als unbegründet abgewiesen.

II.3.4.2. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 31.07.2012, Zl. XXX (betreffend XXX), und Zl. XXX (betreffend XXX), wurden Bewilligungen nach dem Burgenländischen Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen erteilt. Diese sind in Rechtskraft erwachsen.

Diesbezügliche Wiederaufnahmeanträge wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, Zl. XXX (betreffend KG XXX) und Zl. XXX (betreffend KG XXX), abgewiesen. Weitere Anträge auf Wiederaufnahme wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017, Zl. XXX (betreffend KG XXX), und Zl. XXX (betreffend KG XXX), abgewiesen.

II.3.4.3. Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.04.2012, Zl. XXX, und vom 02.05.2012, Zl. XXX, wurden Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz erteilt. Diese wurden nicht in Beschwerde gezogen und sind rechtskräftig.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, Zl. XXX, wurden in Erledigung einer Säumnisbeschwerde Anträge auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens abgewiesen.

II.3.5. Genehmigungen an Dritte:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, Zl. XXX, wurde Herrn XXX, eine Rodungsbewilligung für die Grundstücke XXX der KG XXX erteilt. Diese Bewilligung wurde unter der Bedingung bzw. Auflage erteilt, dass die Rodung im Ausmaß von 13,0624 ha zweckgebunden ausschließlich für den Abbau des anstehenden Sand- und Kiesmaterials für bautechnische Zwecke im Rahmen der Errichtung der S 7 (Fürstenfelder Schnellstraße) erfolgt, befristet erteilt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Zl. XXX, abgewiesen.

Die Frist für die Fertigstellung der Rodung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 13.02.2018, Zl. XXX, bis 31.12.2025 verlängert.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte der Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, bei der die Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde ergänzend gehört wurden.

Der vorangeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und stehen als Ergebnis der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fest.

Die vorangeführten Genehmigungsbescheide ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten, dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), in welches Einsicht genommen wurde, und aus den von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld dem Verwaltungsgericht übermittelten Genehmigungsbescheide betreffend die Rodung in der KG XXX.

Der Gegenstand und Umfang des Enteignungsverfahrens ergeben sich aus dem mit dem Enteignungsantrag vom 09.11.2017 vorgelegten Enteignungsoperat vom August 2017, welches einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet. Dieses Einreichprojekt haben auch die dem behördlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt.

Von der Behörde wurden zu allen beurteilungsrelevanten Themen Gutachten eingeholt. Die Gutachten wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die die fachliche Ausbildung und eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in derartigen Verfahren vor der Behörde aufweisen. Dass die nichtamtlichen Sachverständigen ihre Gutachten korrigierten, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal diese Änderungen Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren berücksichtigten.

Die eingeholten Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen formal und inhaltlich den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen gestellten Fragen ausführlich ein. In den Gutachten sind die Prüfmethoden und –ergebnisse beschrieben. Daran zeigt sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Es kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen und fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Deshalb erfüllen die vorliegenden Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen an ein Gutachten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (vgl. VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (vgl. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039).

Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind vollständig sowie logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführer sind diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine erforderliche Änderung oder Ergänzung der Gutachten. Die Gutachten behalten somit weiterhin ihre Gültigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legt diese Gutachten daher seiner Entscheidung zugrunde.

Nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971, BGBl. Nr. 286/1971 (StF) i.d.F. BGBl. Nr. 381/1975 (DFB), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2017, lauten:

§ 17:

„Enteignung:

Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.“

§ 18:

„Entschädigung, Parteistellung:

(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.“

§ 19:

„Einleitung des Verfahrens:

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim Landeshauptmann einzuschreiten.“

§ 20:

„Enteignungsverfahren:

(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

(4) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.

(5) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 sinngemäße Anwendung.“

IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 (StF – WV), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, lauten:

§ 2:

„Gegenstand und Umfang der Enteignung:

(1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfasst insbesondere das Recht:

1. auf Abtretung von Grundstücken;

2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.“

§ 3:

„(1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.

(2) Das Recht, die Abtretung eines Grundstückes zu einer vorübergehenden Benützung zu begehren, erstreckt sich nicht auf Gebäude und Wohnräume, noch auf solche Grundstücke, deren Substanz durch die beabsichtigte Benützung voraussichtlich wesentlich und dauernd verändert würde.

(3) Der Eigentümer eines zur vorübergehenden Benützung überlassenen Grundstückes ist berechtigt zu begehren, dass das Eisenbahnunternehmen das Grundstück an sich löse, wenn die Benützung länger als sechs Monate nach der Betriebseröffnung oder, falls die Abtretung zur Benützung erst nach der Betriebseröffnung stattfand, länger als zwei Jahre dauert.“

§ 4:

„Gegenstand und Umfang der Entschädigung:

(1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.

(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.“

IV.3. Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:

§ 7:

„Befangenheit von Verwaltungsorganen:

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihren vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“

§ 53:

„(1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

V. Rechtliche Beurteilung:

V.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStG 1971 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes als Bundesstraßenbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.

V.2. Zum Beschwerdevorbringen des fehlenden Bemühens der mitbeteiligten Partei um eine privatrechtliche Übereinkunft mit den Beschwerdeführern:

Die Enteignung muss „ultima ratio“ der Durchsetzung zur Realisierung eines Vorhabens sein. Eine Enteignung ist erst dann zulässig, wenn ein Versuch des Enteignungswerbers, das Eigentum privatrechtlich zu erwerben, gescheitert ist (vgl. VfGH 13.10.1993, Zlen. B 200/92-19 und B 1897/92-19).

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich die mitbeteiligte Partei nicht ernsthaft um eine gütliche privatrechtliche Übereinkunft bemüht habe, insbesondere sei kein marktkonformer Preis geboten worden.

Wie den mit dem Antrag vom 09.11.2017 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, hat sich die mitbeteiligte Partei mehrfach um eine gütliche Regelung bemüht. Eine Dokumentation über die Versuche einer privatrechtlichen Einigung liegt den Einreichunterlagen bei. Es erfolgten wiederholt Kontaktaufnahmen mit den Beschwerdeführern, es wurden mehrere Schreiben an sie gerichtet. Auch bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 24.01.2018 wurde den Parteien die Gelegenheit für eine gütliche privatrechtliche Einigung geboten.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 26.09.2018 wurde ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, eine gütliche privatrechtliche Einigung zu erzielen, die aber nicht zustande kam.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher widerlegt aufgrund der Aktenlage und der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

V.3. Zum Beschwerdevorbringen des Fehlens naturschutzrechtlicher Genehmigungen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, der straßenbautechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass das Projekt auf den Aspekt des Naturschutzes Bedacht nehme. Dies sei falsch, weil die erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungen für das Straßenbauvorhaben S 7 nicht vorlägen. Früher erlassene Bescheide seien infolge Fristablaufes erloschen.

Diesbezüglich holte die belangte Behörde die im Akt erliegenden Stellungnahmen der Naturschutzbehörden bei den Ämtern der Steiermärkischen und der Burgenländischen Landeregierung ein, aus denen sich die folgende, zuvor wiedergegebene Genehmigungslage nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen ergibt:

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.11.2011, Zl. XXX, wurde die naturschutzrechtliche Genehmigung für die S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) bis Dobersdorf, auf steiermärkischem Gebiet erteilt.

Diese naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erloschen, weil mit den vorbereiteten Maßnahmen im Zuge der Errichtung der Schnellstraße binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Dies ist auch der Begründung des im Akt erliegenden Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.02.2016, Zl. XXX, zu entnehmen. Mit diesem Bescheid vom 11.02.2016 wurden Anträge der Bürgerinitiative „XXX“ auf naturschutzrechtliche Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung als unzulässig zurückgewiesen. Auch eine allfällige Beschwerde gegen diesen Bescheid berührt nicht die Rechtskraft der vorzitierten naturschutzrechtlichen Genehmigung der Steiermärkischen Landesregierung.

Die Burgenländische Landesregierung hat mit Bescheid vom 24.07.2012, Zl. XXX, die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der S 7 Fürstenfelder Straße, Abschnitt West, Riegersdorf bis Dobersdorf, auf burgenländischem Gebiet erteilt. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Diese naturschutzbehördliche Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung ist nicht erloschen, weil von der mitbeteiligten Partei bereits Amphibienlaichgewässer angelegt und Rodungsarbeiten durchgeführt wurden, wodurch mit der Realisierung des Projektes bereits begonnen wurde. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 22.02.2016, Zl. XXX, mit dem die Burgenländische Landesregierung den Antrag der „Allianz gegen die S 7“ auf Feststellung des Erlöschens der naturschutzbehördlichen Bewilligung mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen hat. Auch eine gegen diesen Bescheid erhobene allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berührt nicht die Rechtskraft der naturschutzrechtlichen Genehmigung der Burgenländischen Landesregierung.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass naturschutzrechtliche Genehmigungen fehlen würden, ist somit unrichtig.

Eine Enteignung ist nicht zulässig, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben (vgl. VwGH 10.12.1998, 98/07/0034). Im vorliegenden Fall liegen - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer – nicht nur die erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungen, sondern auch rechtskräftige Bewilligungsbescheide nach dem Wasserrechtsgesetz, nach dem UVP-G und nach sonstigen Rechtsvorschriften, wie unter II.3. dargelegt, vor.

Allfällige anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ändern nichts an der Rechtskraft der materiell-rechtlichen Genehmigungsbescheide. Die erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen für das Vorhaben liegen somit vor.

V.4. Zu der in der Beschwerde behaupteten Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit des straßenbautechnischen Gutachtens und des UVP-Verfahrens wegen Nichtberücksichtigung einer forstrechtlichen Bewilligung:

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich der straßenbautechnische Sachverständige mit ihrem Vorbringen zum Schotterabbau in der KG XXX auseinandersetzen hätte müssen. Dabei wäre zu Tage getreten, dass auch der UVP-Bescheid vom 12.02.2015 mangelhaft sei und daher nicht als Grundlage eines Eingriffes in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht dienen könne.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, Zl. XXX, wurde Herrn XXX, eine Rodungsbewilligung zum Zweck des Abbaus des anstehenden Sand- und Kiesmaterials für bautechnische Zwecke im Rahmen der Errichtung der S 7 (Fürstenfelder Schnellstraße) auf mehreren Grundstücken in der KG XXX erteilt.

Der Bescheidadressat ist Betreiber einer Kies- und Schottergewinnungsanlage, für die der Bescheid erteilt wurde. Er steht aber in keiner Geschäftsbeziehung zur mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei kann daher auch nicht beeinflussen, welchen Zweck bzw. welche wirtschaftliche Interessen der Betreiber der Anlage verfolgt. Es besteht daher kein sachlicher Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer bezieht sich auf das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, nicht jedoch auf das gegenständliche Enteignungsverfahren.

Die Beschwerdeführer haben dasselbe Vorbringen auch bereits im UVP-Verfahren erstattet und wird diesbezüglich auf folgende Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016, Zl. XXX, verwiesen (vgl. S. 131f):

„Behauptete Unvollständigkeit des UVP-Verfahrens

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, von Dritten im Umfeld des Vorhabens genehmigte oder beantragte Kies- und Schottergewinnungsanlagen hätten Bestandteil des UVP-Vorhabens und der fachlichen Beurteilung sein müssen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Kies- und Schottergewinnungsanlagen Bestandteil des UVP-Vorhabens hätten sein müssen und deren unmittelbare und mittelbare Auswirkungen im gegenständlichen UVP-Verfahren zu beurteilen gewesen seien.

Richtig ist, dass im Rahmen eines UVP-Verfahrens sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens zu betrachten sind. Mittelbare Auswirkungen sind dabei solche, die nicht vom Vorhaben oder einem Vorhabensbestandteil selbst ausgehen, von diesem jedoch maßgeblich induziert werden (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 1 Rz 12 mwN.). Diese unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Bundesstraßenbau-vorhabens wurden im Rahmen des gegenständlichen UVP-Verfahrens geprüft. Dies betrifft insbesondere auch die Auswirkungen der Anlieferung der für die Errichtung des gegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens erforderlichen Materialien.

Zu den angesprochenen Schotter- und Kiesgewinnungen ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei mit diesen Projekten bzw. dessen Betreibern in keinerlei Geschäfts-beziehungen steht und auch nicht beeinflussen kann, welchen Zweck die entsprechenden Betreiber der Anlagen in ihren jeweiligen Einreichunterlagen angeben bzw. welche wirtschaftlichen Interessen diese Betreiber auch immer verfolgen. Vielmehr wird die Beschaffung von Baumaterialien den Unternehmen obliegen, die im Wege der Ausschreibung von der mitbeteiligten Partei beauftragt werden. Nur, weil die wirtschaftliche Absichten der Betreiber der Schotter- und Kiesgewinnungen offenbar darauf gerichtet sind, Material im Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens liefern zu wollen, bedeutet dies nicht, dass die für den Bau erforderlichen Materialien tatsächlich aus diesen Anlagen stammen bzw. die Betreiber diesbezüglich automatisch zum Zug kommen werden und, dass die Auswirkungen dieser Anlagen daher im gegenständlichen UVP-Verfahren zwingend zu berücksichtigen sind. Auch wenn diese Anlagen in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben S 7 West stehen, im gegenständlichen Verfahren vom weiten Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 auszugehen ist und das zu beurteilende Projekt nicht nur das Projekt im engeren Sinn umfasst, müssen andere zu beurteilende bzw. zu berücksichtigende Maßnahmen auch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt im engeren Sinn stehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 23a Rz 37 mit einem Hinweis auf die Judikatur des VfGH). Der sachliche Zusammenhang ist, wie bereits oben dargestellt, nicht gegeben. Ein Vorhabensbegriff, der neben dem Projekt im engeren Sinn (und dessen in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen) auch alle weiteren Anlagen, seien es Materialgewinnungs- bzw.-produktionsstätten, andere gewerbliche Betriebsanlagen usw., mitumfasst, die in Zukunft mit der Errichtung oder dem Betrieb des gegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens in Verbindung stehen könnten, würde über den Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 hinausgehen.“

V.5. Zur Ablehnung der Sachverständigen des behördlichen Verfahrens:

Im Enteignungsverfahren wurden von der Behörde Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen für Straßenbautechnik und eines nichtamtlichen Sachverständigen für die Bewertung von Liegenschaften eingeholt.

Die Beschwerdeführer lehnen diese Sachverständigen ab und beantragen ihre Enthebung. Dieses Vorbringen haben sie im Wesentlichen auch schon im Verfahren vor der Behörde erstattet.

Gemäß § 53 Abs. 1 AVG sind Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 AVG zutrifft. Außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

Mit ihrem Vorbringen versuchen die Beschwerdeführer, die Fachkunde des nichtamtlichen Sachverständigen für Straßenbautechnik durch ihre Behauptung in Zweifel zu ziehen, dass er sein Gutachten ausgehend von den vorgelegten Unterlagen, aber ohne weitere Ermittlungen erstattet habe.

Die vorgelegten Unterlagen sind vollständig und enthalten alle für eine Beurteilung erforderlichen Informationen. Darüber hinaus hat der Sachverständige entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sehr wohl Ermittlungen angestellt, etwa zur Genehmigungslage oder zum Bestehen von Alternativen.

Dass das vom straßenbautechnischen Sachverständigen erstattete Gutachten mangelhaft sei, wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. Mit ihrem Vorbringen machen die Beschwerdeführer deshalb auch keinen Ausschlussgrund geltend.

Weil eine Beschwerde gegen die Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung gemäß § 20 Abs. 3 BStG 1971 unzulässig ist, sind die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den nichtamtlichen Sachverständigen für die Bewertung von Liegenschaften und dessen Gutachten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

Der Vollständigkeit halber wird hierzu angemerkt, dass für das Grundstück 7 der KG XXX keine Einräumung eines Zwangsrechtes von der mitbeteiligten Partei beantragt wurde. Deshalb erfolgte auch eine diesbezügliche Korrektur des Gutachtens des Sachverständigen für die Bewertung von Liegenschaften. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beantragte die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Grundstücke 1 und 2 der KG XXX sowohl die Einräumung eines dauernden Zwangsrechtes als auch eines zeitlich befristeten Nutzungsrechtes für verschiedene Teilflächen dieser Grundstücke. Der nichtamtliche Sachverständige nahm seine Bewertungen und Berechnungen unter Zugrundelegung des Antrages der mitbeteiligten Partei vor. Mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer wird somit kein Ausschlussgrund im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG dargetan.

Zusammengefasst ist das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Ablehnung der Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Es zeigt keine Gründe auf, an der fachlichen Eignung der Sachverständigen zu zweifeln. Die Fachkunde der von der Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen ist anerkannt, von den Sachverständigen wurden die fachlichen Themen sachgerecht abgearbeitet.

Der Vorwurf der fehlenden Fachkunde der Sachverständigen ist unberechtigt. Der dem behördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige für Straßenbautechnik ist Zivilingenieur für Bauwesen, der beigezogene Sachverständige für die Bewertung von Liegenschaften ist allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert. Beide wurden bereits in der Vergangenheit in zahlreichen weiteren behördlichen Verfahren als nichtamtliche Sachverständige herangezogen und verfügen über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen. Die behauptete fehlende Fachkunde der Sachverständigen liegt daher nicht vor.

Zum Vorwurf der Unvollständigkeit der Unterlagen und der Gutachten wird festgestellt, dass die Unterlagen alle für eine Beurteilung erforderlichen Informationen enthalten. Die Behauptungen, die Einreichunterlagen seien unvollständig, treffen nicht zu.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass er hinsichtlich der Grundstücke 1 und 2 der KG XXX keine Informationen oder Pläne erhalten und daher nicht gewusst habe, welche Teilflächen in Anspruch genommen werden sollen, wurde ihm die im Einreichoperat der mitbeteiligten Partei enthaltene und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehene und somit einen Bestandteil des Bescheides bildende Planunterlage über die Grundstücke 1 und 2 der KG XXX zur Einsichtnahme vorgelegt und erläutert.

Die vorliegenden Gutachten sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Sie behalten weiterhin ihre Gültigkeit, Änderungen oder Ergänzungen aufgrund der Beschwerde sind nicht erforderlich.

Diesen Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit der bloßen Behauptung der Befangenheit der Sachverständigen bzw. der daraus resultierenden Mangelhaftigkeit der Gutachten werden von den Beschwerdeführern keine relevanten Verfahrensmängel aufgezeigt, die eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte darstellen könnten.

V.6. Zu den übrigen Voraussetzungen der beantragten Enteignung:

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Enteignung verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt. Weiters muss das Objekt zur Deckung dieses Bedarfes geeignet sein, und es muss unmöglich sein, diesen Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Enteignung zulässig.

Eine wesentliche Anforderung für die Zulässigkeit von Enteignungen ist demnach das öffentliche Interesse.

Das gegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben ist (wie alle Schnellstraßen) im Verzeichnis 2 des BStG 1971 enthalten. Die Errichtung und der Betrieb des gegenständlichen Straßenzuges ist somit gesetzlich normiert. Durch die Aufnahme des Vorhabens in dieses Verzeichnis ist das öffentliche Interesse an diesem Straßenbauvorhaben dokumentiert (vgl. VwGH 14.10.2005, 2004/05/0174).

Die gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 festgelegte Trassenführung schließt ebenfalls die Feststellung der Notwendigkeit des Straßenbaues in sich (vgl. VwGH 22.06.1979, B 476/76, VfSlg 8592/1979).

Im Spruchpunkt I. 2. des Bescheides des BMVIT vom 12.02.2015, Zl. XXX, wird gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 der Straßenverlauf der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf, im Bereich der Gemeinden Hainersdorf, Großwilfersdorf, Bad Blumau, Altenmarkt, Fürstenfeld, Deutsch Kaltenbrunn und Rudersdorf auf Grundlage des eingereichten Projektes bestimmt. Wenn ein Straßenbauvorhaben bereits Gegenstand eines straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides war, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens an sich im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0174, mwH).

Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Enteignung bestehen strenge Kriterien. Es muss unerlässlich sein, für das Vorhaben auf das Grundstück zurückzugreifen, und es ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Grundstückes im beantragten Ausmaß unabdingbar notwendig ist. Aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ist abzuleiten, dass im Enteignungsverfahren nur jene Grundstücksteile beansprucht werden dürfen, welche für die projektierte Baumaßnahme selbst erforderlich sind (vgl. VwGH 15.12.1994, 94/06/0150).

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen für Straßenbautechnik eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich zusammenfassend, dass der Enteigungsantrag der UVP-Genehmigung entspricht. Die beantragte Enteignung ist für die Einräumung einer Dienstbarkeit des Rechtes der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung des zweiröhrigen Straßentunnels Rudersdorf (Objekt S 7.26 E) der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Riegersdorf – Dobersdorf sowie die zeitweilige Nutzung erforderlich. Die Grundeinlösepläne entsprechen dem genehmigten Projekt. Es wurde beim Projekt auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht genommen. Das öffentliche Interesse kann durch andere, wirtschaftlich sinnvollere Maßnahmen, die fremde Rechte weniger einschränken, nicht verwirklicht werden. Dem öffentlichen Interesse kann nur Rechnung getragen werden, wenn die Enteignung im gesamten beantragten Flächenausmaß vorgenommen wird. Das Straßenbauprojekt ist im geplanten Umfang erforderlich, entspricht dem Stand der Technik und nimmt auf Aspekte wie Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Wirtschaftlichkeit, Naturschutz, Umweltverträglichkeit, Denkmalschutz und Anrainerschutz Bedacht. Die Enteignungsanträge stimmen mit den vorliegenden Projektgenehmigungen überein und die Enteignungen sind im beantragten Umfang für die Umsetzung des Vorhabens unbedingt erforderlich.

Der Gutachter beurteilt die Enteignung somit als erforderlich für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung des Straßenbauvorhabens. Andere wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen als Alternativen gibt es laut straßenbautechnischem Gutachten nicht.

Angesichts des vorliegenden straßenbautechnischen Gutachtens und dessen Unbedenklichkeit ist daher im gegenständlichen Enteignungsverfahren davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführer für das Straßenbauvorhaben erforderlich ist und zu Recht erfolgt. Das öffentliche Interesse kann nur bei einer Enteignung im gesamten beantragten Flächenausmaß verwirklicht werden, wie der Gutachter ausführt.

Bei der Errichtung des Rudersdorfer Tunnels ist der vollständige Entzug des Eigentums nicht erforderlich, es genügen Eigentumsbeschränkungen (Dienstbarkeiten), um die Errichtung des Straßentunnels zu realisieren und dessen Betrieb und Erhaltung zu gewährleisten. Zudem ist eine zeitweilige Nutzung (für die Dauer von 60 Monaten ab Baubeginn) von Teilflächen von Grundstücken der Beschwerdeführer für die Errichtung des Straßenbauvorhabens erforderlich.

Der nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geforderte konkrete Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, ist somit gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides räumt der mitbeteiligten Partei antragsgemäß die zeitweilige Nutzung von Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführer für die Dauer von 60 Monaten ab Baubeginn sowie das dauernde Recht der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung des Straßentunnels auf Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführer ein. Diese Flächenausmaße der beanspruchten Grundstücke der Beschwerdeführer entsprechen dem Antrag der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 09.11.2017 auf Seite 2.

Das Grundstück 7 der KG XXX ist im Antrag vom 09.11.2017 zwar bei den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken aufgezählt, auf dieses ist jedoch kein Antrag der mitbeteiligten Partei gerichtet. Dieses Grundstück 7 wurde daher richtigerweise im eingeholten straßenbautechnischen Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt. Auch der Gutachter für die Liegenschaftsbewertung korrigierte sein Gutachten und erstattete am 11.12.2017 ein berichtigtes Gutachten, in dem das Grundstück 7 aus den Bewertungen und Berechnungen herausgenommen war, weil dieses ja zu keiner Zeit Antragsgegenstand war. Dies ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren aber deshalb unerheblich, weil die Entschädigungshöhe vor dem Verwaltungsgericht nicht angefochten werden kann und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides stimmt auch mit den zugrunde gelegten Planunterlagen (Grundeinlöseplänen), die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, überein und entspricht dem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung.

Zusammengefasst erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

V.7. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 06.08.2018, Zl. E 245/10/2018.001/004, als unbegründet abgewiesen.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Für das Beschwerdeverfahren und/oder Revisionsverfahren kann Verfahrenshilfe beantragt werden. Der Verfahrenshilfeantrag ist innerhalb der oben genannten Frist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

Ergeht an:

1)XXX

2)XXX

3)XXX, per Telefax: XXX

4)Landeshauptmann von Burgenland, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Mag. L u n t z e r

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGBU:2018:E.245.10.2018.001.009

Normen

AVG §7AVG §53BStG 1971 §17BStG 1971 §18BStG 1971 §19BStG 1971 §20B-VG Art130 Abs1EisbEG §2EisbEG §3EisbEG §4VwGVG 2014 §17VwGVG 2014 §28 Abs1

Kontext

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