Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Steiermark · LVwG 33.6-3303/2024-20 · 12. November 2025
LVwG 33.6-3303/2024-20 · Landesverwaltungsgericht Steiermark · 12. November 2025
Landesverwaltungsgericht Steiermark12.11.2025
12.11.2025
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Gericht
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Entscheidungsdatum
12.11.2025
Geschäftszahl
LVwG 33.6-3303/2024-20
Rechtssatz
Hat der Beschuldigte in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden (vgl. VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163, mwN). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der VwGH hat – insofern übertragbar auf das LSD-BG – bereits ausgesprochen, dass, wenn ein Dienstgeber in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, etwa um auf geänderte Wetterbedingungen zu reagieren, er auch entsprechende Vorkehrungen treffen muss, damit die jeweiligen arbeitsrechtlichen Meldungen ebenso fristgerecht stattfinden (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Gerade in einem größeren Unternehmen ist es umso wichtiger, nicht nur innerhalb der Personalabteilung geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu haben, sondern auch zu gewährleisten, dass notwendige Informationen von Baustellen verlässlich und zeitgerecht unternehmensintern weitergeleitet werden. Dies bedingt ein System, welches einen regelmäßigen Informationsfluss innerhalb des Unternehmens sicherstellt und gewährleistet, dass auch Beschäftigte außerhalb der Personalabteilung ausreichend über die Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG informiert sind sowie schließlich, dass es hierzu nicht nur Vorgaben und Weisungen gibt, sondern dass diese auch in ausreichender Weise kontrolliert werden (§ 19 Abs 1 LSD-BG iVm § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.6.3303.2024.20