Landesverwaltungsgericht Steiermark

Landesverwaltungsgericht Steiermark · LVwG 33.22-1465/2025-22 · 22. September 2025

Rechtssatz · Landesverwaltungsgericht Steiermark · LVwG 33.22-1465/2025-22 · 22. September 2025

Rechtssatz22. September 2025ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.22.1465.2025.22

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Entscheidung

Landesverwaltungsgericht Steiermark · LVwG 33.22-1465/2025-22 · 22. September 2025

LVwG 33.22-1465/2025-22 · Landesverwaltungsgericht Steiermark · 22. September 2025

Landesverwaltungsgericht Steiermark22.09.2025

22.09.2025

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Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

22.09.2025

Geschäftszahl

LVwG 33.22-1465/2025-22

Rechtssatz

Erfließen aber die Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit aus der bloßen Art der übernommenen Tätigkeit, dann kann daraus nicht notwendigerweise eine persönliche Abhängigkeit zum Arbeitsempfänger bzw. dem Arbeitsüberlasser abgeleitet werden (VwGH vom 19.03.1984, Zl. 81/08/0061, und vom 23.05.1985, Zlen. 84/08/0070 und 85/08/0011). Da Arbeitszeit und Arbeitsort als unterscheidungskräftige Merkmale hier nicht herangezogen werden können, kommt dem arbeitsbezogenen Verhalten entscheidende Bedeutung zu. Wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der persönlichen Unabhängigkeit ist die Unabhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, also die Berechtigung, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass dem Empfänger der Arbeitsleistung diesbezügliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukämen (VwGH vom 25.10.1984, Zl. 82/08/0177, und vom 23.05.1985, Zlen. 84/08/0070 und 85/08/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.22.1465.2025.22

Normen

ASVG §33 Abs1ASVG §35 Abs1ASVG §4 Abs2