Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-1002/001-2026 · 23. September 2026
LVwG-AV-1002/001-2026 · Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 23. September 2026
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich23.09.2026
23.09.2026
www.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2
www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1
Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Entscheidungsdatum
23.09.2026
Geschäftszahl
LVwG-AV-1002/001-2026
Rechtssatz
Es kann zwar bei belasteten oder komplexen Verfahren zweckmäßig oder auch erforderlich sein, dass zusätzliche Amtssachverständige beigezogen werden. Die Auswahl von Sachverständigen und die Beurteilung allfälliger Befangenheiten obliegt jedoch der verfahrensführenden Behörde. Wurde von der Behörde nur ein Sachverständiger geladen und erfolgte das Erscheinen eines weiteren Sachverständigen auf Grund einer internen Entscheidung der Sachverständigenabteilung, dürfen für den weiteren Sachverständigen mangels Beiziehung keine Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1002.001.2026