Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-647/001-2020 · 12. August 2020
LVwG-AV-647/001-2020 · Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 12. August 2020
Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Entscheidungsdatum
12.08.2020
Geschäftszahl
LVwG-AV-647/001-2020
Rechtssatz
Wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, ist grundsätzlich anhand des § 297 ABGB zu beurteilen; erfolgt die Errichtung in der Absicht, dass das Bauwerk stets dort verbleiben soll, ist der Grundeigentümer nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ auch Bauwerkseigentümer; handelt es sich nicht um ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk, liegt ein Superädifikat vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt (vgl VwGH 98/05/0236 mit Verweis auf Spielbüchler in Rummel, ABGB I, 3. Auflage, Rz 4 zu § 297 ABGB).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.647.001.2020