Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-1039/001-2019 · 8. Januar 2020
LVwG-AV-1039/001-2019 · Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 8. Januar 2020
Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Entscheidungsdatum
08.01.2020
Geschäftszahl
LVwG-AV-1039/001-2019
Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des mj. B, geb. ***, StA.: Serbien, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch dessen Vater C als dessen gesetzlicher Vertreter, ebendort wohnhaft, dieser wiederum vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.08.2019, GZ. ***, mit dem der am 30.04.2019 gestellte Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“ abgewiesen wurde, zu Recht:
1.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Antrag vom 30.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer B, vertreten durch seinen Vater C als dessen gesetzlicher Vertreter, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.08.2019, GZ. ***, wurde dieser Verlängerungsantrag abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer erstmals von der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Erstaufenthaltsbewilligung für Schüler, gültig vom 30.05.2017 bis 29.05.2018, erteilt worden wäre und auf Grund eines Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers ihm vom 30.05.2018 bis 29.05.2019 eine weitere Aufenthaltsbewilligung von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ausgestellt worden wäre. Am 30.04.2019 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als „Schüler“ eingebracht. Als Nachweis über den Schulerfolg über das letzte Schuljahr habe der Beschwerdeführer das Jahreszeugnis 2018/19 der NNÖMS *** vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass er in vier Unterrichtsfächern mit „Nicht genügend“ beurteilt worden wäre. Es bestehe daher ein Versagungsgrund im Sinne des § 63 Abs. 3 NAG, der der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehe.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich zudem entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.08.2019 nicht, dass mit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag auf die rechtskräftige Entscheidung eines Zweckänderungsantrages zugewartet werden müsse. Im Übrigen sei mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11.07.2019 zur Zl. *** der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2018 bereits erstinstanzlich abgewiesen worden, weshalb auch über den gestellten Verlängerungsantrag entschieden werden dürfe und dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zweckänderungsantrag somit nicht entsprochen werden könne.
2.Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Beschwerde mit der Beschwerde vom 23.07.2019 gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11.07.2019 zur Zl. *** zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er innerhalb des Geltungsbereiches seines aktuellen Schülervisums einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt habe. Gegen den abweisenden Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11.07.2019 habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Zuvor habe der Beschwerdeführer am 30.04.2019 bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ eingebracht und habe der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 21.08.2019 in diesem Verfahren den Antrag gestellt, im gegenständlichen Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zweckänderungsantrag auszusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel bezwecke und sei ein derzeitiger Antrag daher nicht bloß als Zweckänderungsantrag, sondern auch als Verlängerungsantrag anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch bereits ausgesprochen, dass in derartigen Fällen das in § 26 NAG bzw. nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis das im § 24 Abs. 4 NAG vorgesehene Zweckänderungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.
Die Behörde hätte daher dem Antrag auf Unterbrechung des Verlängerungsantrages stattgeben und das Zweckänderungsverfahren abwarten müssen. Ein Zweckänderungsantrag sei auch nur während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis möglich. Eine Abweisung des Verlängerungsantrages vor Beendigung des Zweckänderungsverfahrens würde dem Zweckänderungsverfahren der zugrundeliegende Aufenthaltstitel entzogen werden.
3.Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 03.09.2019 legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Ergänzend wurde dazu von der Behörde vorgebracht, dass bereits am 11.07.2018 der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe, der erstinstanzlich abgewiesen worden wäre; das Verfahren sei derzeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Zl. LVwG-AV-881/001-2019 anhängig. Da laut Auskunft des Amtes der NÖ Landesregierung die Voraussetzungen für den Zweckänderungsantrag nicht vorliegen würden, könne sehr wohl bereits über den Verlängerungsantrag entschieden werden. Liege die Zuständigkeit über den Zweckänderungsantrag und den Verlängerungsantrag bei einer Behörde, wäre auch eine gemeinsame Versagung rechtlich möglich. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde abzuweisen und dieses Verfahren gemeinsam mit dem bereits anhängigen Verfahren unter der Zl. LVwG-AV-881/001-2019 zu behandeln.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Akt GZ. LVwG-AV-881/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie in das Zentrale Fremdenregister.
4.Feststellungen:
Der am *** geborene Beschwerdeführer B ist Staatsangehöriger Serbiens und in der ***, ***, wohnhaft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.05.2017 zur Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer eine Erstaufenthaltsbewilligung für „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer vom 30.05.2017 bis 29.05.2018 erteilt. Dem Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2018 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13.04.2018 zur Zl. *** stattgegeben und dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 30.05.2018 bis 29.05.2019 die Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“ erteilt.
Mit Zweckänderungsantrag vom 11.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, welcher mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11.07.2019 zur GZ.*** abgewiesen wurde. Über die dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde liegt bislang noch keine Entscheidung vor, sondern ist das diesbezügliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich derzeit noch anhängig.
Mit Verlängerungsantrag vom 30.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.08.2019 zur GZ. *** wurde dieser Antrag abgewiesen.
5.Beweiswürdigung:
Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten bzw. aus dem Zentralen Fremdenregister und ist der Sachverhalt insgesamt auch unstrittig.
6.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 63 Abs. 1:
„(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1.ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
2.ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3.Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
4.Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);
5.außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder
6.Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.“
§ 24 Abs. 1 und 4:
„(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(…)
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
§ 26:
„Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“
7.Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während seiner gültigen Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“ einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einerseits und in weiterer Folge einen Verlängerungsantrag bezogen auf seine zum damaligen Zeitpunkt noch gültige Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“ stellte. Zum Zeitpunkt der Abweisung dieses Verlängerungsantrages und auch bis dato liegt über seinen zuvor gestellten Zweckänderungsantrag noch keine rechtskräftige Entscheidung vor.
Bei dem mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist, und über den lediglich dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. Die Behörde ist daher nur dann berechtigt, den Verlängerungsantrag durch Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem bisher innegehabten Aufenthaltszweck zu erledigen, wenn über das vorrangig verfolgte Ziel der Zweckänderung bereits abschlägig abgesprochen wurde.
Dies ergibt sich insbesondere aus den Materialien (AB 1154 BlgNR 22 GP 3) zur Änderung des § 24 NAG. Diesem ist zu entnehmen, dass die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels (das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen vorausgesetzt) dann stattzufinden hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt sind und darüber die zuständige Behörde gesondert mit Bescheid abgesprochen hat (vgl. VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006; VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0060). Lediglich einer gemeinsamen Versagung bei Fehlen sowohl der Voraussetzungen für die Zweckänderung als auch für die Verlängerung steht nichts im Wege (vgl. VwGH 14.05.2009, 2008/22/0075; VwGH 09.11.2011, 2011/22/0006; vgl. weiters Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar [2016], § 24 Z 33).
Im Ergebnis ist somit der Beschwerdeführer im Recht, dass die Behörde – da über das vorrangig verfolgte Ziel über die Zweckänderung nach wie vor noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist – nicht berechtigt war und noch nicht berechtigt ist, über den Verlängerungsantrag zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Erörterung ließ im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und stehen dem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
8.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich einerseits auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032) und der zitierten Judikatur verwiesen. Andererseits kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1039.001.2019