Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-242/V/029/8366/2026/A · 30. Juni 2026
VGW-242/V/029/8366/2026/A · Landesverwaltungsgericht Wien · 30. Juni 2026
Landesverwaltungsgericht Wien30.06.2026
30.06.2026
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Gericht
Landesverwaltungsgericht Wien
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Geschäftszahl
VGW-242/V/029/8366/2026/A
Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die zu § 8a Abs. 1 VwGVG idF vor BGBl. I Nr. 147/2024 ergangene Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage anzuwenden ist, zumal der Verfassungsgerichtshof nur die Grundrechtsakzessorietät des § 8a Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, beseitigen wollte, nicht aber das Prinzip, dass Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur in Einzelfällen, wenn dies ausnahmsweise zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, zu bewilligen ist. Außerdem gelten die Ausführungen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1255 BlgNR 25. GP 1) zu BGBl. I Nr. 24/2017 immer noch, nach denen mit der Schaffung des § 8a VwGVG ein Rechtszustand hergestellt werden sollte, der der diesbezüglichen Judikatur des EGMR Rechnung trägt und der im oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt wird.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.242.V.029.8366.2026.A