Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-662/001-2016 ua · 22. November 2016
LVwG-AV-662/001-2016 ua · Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 22. November 2016
Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
LVwG-AV-662/001-2016 ua
Rechtssatz
Aus den Zielvorgaben und Begriffsbestimmungen des § 30 WRG 1959 ergibt sich, dass eine nachteilige Beeinflussung des Wassers bei Beeinträchtigung von dessen natürlicher Beschaffenheit vorliegt. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig, außer aus Bestimmungen des WRG 1959 bzw. der darauf gegründeten Verordnungen ist erschließbar, dass Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen (VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095). Auch eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vorbelasteten Gewässers widerspricht dem öffentlichen Interesse (VwGH 29.10.1996, 94/07/0029).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.662.001.2016.ua