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OGH · 2Ob47/24m · 15. Oktober 2024

Ist aber das Verfahren nach § 164 AußStrG aufgrund der Abgabe weiterer Erbantrittserklärungen neuerlich durchzuführen, können die Rechtskraftwirkungen der Vorentscheidung nicht mehr zum Tragen kommen. Vielmehr ist allen bisherigen Erbansprechern, also auch jenen, deren Erbantrittserklärungen bei der ersten...

Rechtssatz15. Oktober 2024ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135488

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Entscheidung

OGH · 2Ob47/24m · 15. Oktober 2024

2Ob47/24m · OGH · 15. Oktober 2024

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Normen

AußStrG §164