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OGH · 8ObA31/24b · 26. Juni 2024

Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist daher nicht schon bei Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur „richtigen“ Auslegung der angeblich übertretenen Norm zulässig, sondern nur dann, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage...

Rechtssatz26. Juni 2024ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134899

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Entscheidung

OGH · 8ObA31/24b · 26. Juni 2024

8ObA31/24b · OGH · 26. Juni 2024

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