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OGH · 1Ob74/23y · 23. Mai 2023

Die Vorsorgevollmacht ist ein Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht. Die §§ 1002 ff ABGB sind auf diese besondere Art der Vollmacht aber nur anzuwenden, soweit das Erwachsenenschutzrecht keine Abweichungen vorsieht. (T1)

Rechtssatz23. Mai 2023ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134419

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Entscheidung

OGH · 1Ob74/23y · 23. Mai 2023

1Ob74/23y · OGH · 23. Mai 2023

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Normen

ABGB §245 idF 2. ErwSchGABGB §§1002 ff