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OGH · 2Ob71/15b; 2Ob176/21b · 25. November 2021

Veröff: SZ 2015/55 nur: Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese...

Rechtssatz25. November 2021ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130201

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Entscheidung

OGH · 2Ob71/15b; 2Ob176/21b · 25. November 2021

2Ob71/15b; 2Ob176/21b · OGH · 25. November 2021

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