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OGH · 25Os8/14k · 5. August 2014

Beisatz: Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot...

Rechtssatz5. August 2014ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129508

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Entscheidung

OGH · 25Os8/14k · 5. August 2014

25Os8/14k · OGH · 5. August 2014

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Normen

DSt §77 Abs1StPO §6 Abs2StPO §357 Abs2