OGH

OGH · 2Ob19/11z; 7Ob117/16f; 9Ob90/16z; 4Ob131/17v; 10Ob82/18h; 9Ob4/25s; 8Ob47/26h; 1Ob67/26y · 27. Mai 2026

Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl abzuwägenden jeweiligen Umstände, wie die Dringlichkeit der Maßnahme, die bisherige Verfahrensdauer, die zu erwartende (weitere) Verzögerung einer Entscheidung durch ein Rechtshilfeersuchen sowie die Möglichkeit...

Rechtssatz27. Mai 2026ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127159

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

OGH · 2Ob19/11z; 7Ob117/16f; 9Ob90/16z; 4Ob131/17v; 10Ob82/18h; 9Ob4/25s; 8Ob47/26h; 1Ob67/26y · 27. Mai 2026

2Ob19/11z; 7Ob117/16f; 9Ob90/16z; 4Ob131/17v; 10Ob82/18h; 9Ob4/25s; 8Ob47/26h; 1Ob67/26y · OGH · 27. Mai 2026

Den vollständigen Entscheidungstext findest du im verknüpften RIS-Original.

Normen

AußStrG 2005 §105