Entscheidung
OGH · 2Ob11/10x · 11. November 2010
2Ob11/10x · OGH · 11. November 2010
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0126380
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Geschäftszahl
2Ob11/10x
Norm
ABGB §897; ABGB §1455; ABGB §1477; SbgGVG 1993 §32; SbgGVG 1997 §32; SbgGVG 2001 §26; SbgGVG 2001 §29
Rechtssatz
Die grundverkehrsbehördliche Zustimmung bei originärem Rechtserwerb durch Ersitzung in den Salzburger Grundverkehrsgesetzen ist seit 1993 ‑ abweichend von der herrschenden Auslegungspraxis bei derivativem Eigentumserwerb ‑ nicht als aufschiebende Bedingung für diesen Rechtserwerb anzusehen.
Entscheidungstexte
TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x
Beisatz: In den originären Rechtserwerb der Ersitzung selbst greift die verwaltungsbehördliche Genehmigungspflicht nicht ein. (T1); Beisatz: Das in diesen Rechtsvorschriften festgelegte Verfahren ist diesem Rechtserwerb vielmehr nachgelagert, wobei die Frist zur Antragstellung im Regelfall erst durch ein den Rechtserwerb durch Ersitzung feststellendes Urteil ausgelöst wird. (T2); Veröff: SZ 2010/142