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OGH · 11Os99/10h · 19. Oktober 2010

Beisatz: Der gegen unbekannte Täter gerichtete Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung zielt im Ergebnis auf die Vornahme von Erhebungen zur Ausforschung der unbekannten Täter, sohin auf ein Ermittlungsverfahren ab, das nach § 71 Abs 1 letzter Halbsatz StPO...

Rechtssatz19. Oktober 2010ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126294

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Entscheidung

OGH · 11Os99/10h · 19. Oktober 2010

11Os99/10h · OGH · 19. Oktober 2010

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Normen

UrhG §91StPO §71StPO §445StPO §485