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OGH · 16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok2/13 · 27. Juni 2013

Veröff: SZ 2010/117 Beisatz: Größere Unternehmen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig werden, sind wegen der großen wettbewerbsrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen. (T1)Beisatz: Kriterium für den Umfang der Sorgfaltspflicht ist neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des...

Rechtssatz27. Juni 2013ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126269

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Entscheidung

OGH · 16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok2/13 · 27. Juni 2013

16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok2/13 · OGH · 27. Juni 2013

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