OGH

OGH · 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 6Ob6/18b; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f; 3Ob128/23d; 9Ob39/25p · 20. November 2025

Vgl Vgl auch nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und...

Rechtssatz20. November 2025ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124983

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Entscheidung

OGH · 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 6Ob6/18b; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f; 3Ob128/23d; 9Ob39/25p · 20. November 2025

8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 6Ob6/18b; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f; 3Ob128/23d; 9Ob39/25p · OGH · 20. November 2025

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124983

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 6Ob6/18b; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f; 3Ob128/23d; 9Ob39/25p

Norm

JN §1 Va

JN §41 Abs2

VerG 2002 §8

KraSchG §7 Abs1

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t

Vgl

TE OGH 2011-11-22 4 Ob 99/11d

Vgl auch

TE OGH 2013-01-15 4 Ob 203/12z

nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. (T1)

Beisatz: Für obligatorische Schlichtungsklauseln in Statuten eines Selbstverwaltungskörpers gilt nichts anderes. (T2)

Beisatz: Hat der Kläger vor Einbringung der Klage samt Sicherungsantrag in einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Streitigkeit keinen Schlichtungsversuch unternommen und steht fest, dass er solches auch künftig nicht beabsichtigt, besteht mangels klagbaren Anspruchs kein Sicherungsbedürfnis. (T3)

Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T4)

TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w

Auch

TE OGH 2016-09-27 6 Ob 125/16z

Auch; nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. (T5)

TE OGH 2016-10-11 10 Ob 67/16z

Auch; nur T1

TE OGH 2017-05-29 6 Ob 80/17h

Auch; nur T5

TE OGH 2018-02-28 6 Ob 6/18b

Auch; nur T1

TE OGH 2018-12-20 4 Ob 240/18z

Auch

TE OGH 2019-06-27 8 Ob 56/19x

Auch; Beisatz: Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VereinsG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht. (T6)

Beisatz: Hier: Profifußballer. (T7)

TE OGH 2020-03-26 1 Ob 42/20p

Beis wie T6

TE OGH 2023-05-16 2 Ob 25/23z

vgl; Beisatz: Auch wenn sich das Vereinsschiedsgericht unter Berufung auf eine nichtige Bestimmung für unzuständig erklärt hat, führte diese Entscheidung dazu, dass das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung iSv § 8 Abs 1 Satz 2 VerG beendet wurde. (T8)

TE OGH 2023-05-25 3 Ob 34/23f

vgl; Beisatz wie T8

TE OGH 2023-07-19 3 Ob 128/23d

Anm: Hier: Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung; Nichteinhaltung des Instanzenzuges nach § 7 Abs 1 KraSchG

TE OGH 2025-11-20 9 Ob 39/25p

vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu T4 (T11)

Beisatz: Punkt 4.3. ARL ist keine obligatorische Schlichtungsklausel. (T12)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124983

Normen

JN §1 VaJN §41 Abs2VerG 2002 §8KraSchG §7 Abs1