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OGH · 3Ob59/07h · 23. Mai 2007

Beisatz: Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik obliegt jedenfalls dann den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern. (T1); Beisatz: Frage, ob und in welchem Ausmaß Jahresgewinne (samt Gewinnvorträgen aus Vorjahren) ausgeschüttet oder Rücklagen...

Rechtssatz23. Mai 2007ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122187

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Entscheidung

OGH · 3Ob59/07h · 23. Mai 2007

3Ob59/07h · OGH · 23. Mai 2007

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