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OGH · 4Ob58/07v; 4Ob78/07k; 4Ob174/07b; 4Ob184/15k · 17. November 2015

Beisatz: Für Arzneimittelspezialitäten, die nicht in die gesetzlich strenger geregelte Gruppe der Homöopathika fallen, ist daher die Werbung mit (tatsächlich zutreffenden) Wirkungen, die in der Fachinformation nicht genannt sind, den dort enthaltenen Informationen aber auch nicht widersprechen, nicht...

Rechtssatz17. November 2015ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122128

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Entscheidung

OGH · 4Ob58/07v; 4Ob78/07k; 4Ob174/07b; 4Ob184/15k · 17. November 2015

4Ob58/07v; 4Ob78/07k; 4Ob174/07b; 4Ob184/15k · OGH · 17. November 2015

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Normen

AMG §50a Abs3 Z3UWG §1 C2