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OGH · 7Ob242/06y · 31. Januar 2007

Beisatz: Der objektive Erklärungswert der Polizze ist, dass die Beklagte an die Klägerin ein neues Anbot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages stellte, bei dem die Einschränkung der versicherten Risken unterbleiben und die Versicherungsdauer gegen Erhöhung der Prämie verlängert werden...

Rechtssatz31. Januar 2007ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121819

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Entscheidung

OGH · 7Ob242/06y · 31. Januar 2007

7Ob242/06y · OGH · 31. Januar 2007

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Normen

VersVG §5ABGB §863 AABGB §863 K