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OGH · 15Os12/06p; 15Os120/06w; 13Os83/08t · 27. August 2008

Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die...

Rechtssatz27. August 2008ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120635

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Entscheidung

OGH · 15Os12/06p; 15Os120/06w; 13Os83/08t · 27. August 2008

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Normen

StPO §312StPO §345 Abs1 Z11a