OGH

OGH · 7Ob289/05h; 1Ob252/06z; 10Ob60/09k; 1Ob160/09z; 10Ob47/15g · 30. Juli 2015

Beisatz: Verpflichtete sich ein Geldunterhaltsschuldner in einem bestätigten Zahlungsplan zu mehr als „allgemeine Gläubiger" bei ihm im Weg der Exekution oder des Abschöpfungsverfahrens hätten einbringlich machen können, so dürfen der Ernst und die Redlichkeit eines solchen Schuldners, sich...

Rechtssatz30. Juli 2015ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120554

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

OGH · 7Ob289/05h; 1Ob252/06z; 10Ob60/09k; 1Ob160/09z; 10Ob47/15g · 30. Juli 2015

7Ob289/05h; 1Ob252/06z; 10Ob60/09k; 1Ob160/09z; 10Ob47/15g · OGH · 30. Juli 2015

Den vollständigen Entscheidungstext findest du im verknüpften RIS-Original.

Normen

ABGB §140 BdKO §193KO §196 Abs1UVG §7 Abs1UVG §19UVG §20