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OGH · 10Ob56/05s · 28. Juni 2005

Beisatz: Wird daher-wie im vorliegenden Fall-die Klage vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach §230a ZPO überwiesen, ist das „überwiesene" Gericht auch für die einstweilige Verfügung zuständig und der Überweisungsbeschluss für die Klage erfasst auch den Sicherungsantrag. (T1)

Rechtssatz28. Juni 2005ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120114

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Entscheidung

OGH · 10Ob56/05s · 28. Juni 2005

10Ob56/05s · OGH · 28. Juni 2005

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Normen

JN §44ZPO §230aEO §387 Abs1EO §387 Abs2