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OGH · 9ObA96/04i; 9ObA82/05g; 8ObA30/08g; 9ObA127/10g · 28. Februar 2011

Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. (T1) Auch; Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Freizeitphase durch...

Rechtssatz28. Februar 2011ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119870

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Entscheidung

OGH · 9ObA96/04i; 9ObA82/05g; 8ObA30/08g; 9ObA127/10g · 28. Februar 2011

9ObA96/04i; 9ObA82/05g; 8ObA30/08g; 9ObA127/10g · OGH · 28. Februar 2011

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Normen

AlVG §27AZG §19e