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OGH · 8ObA64/02y; 9ObA22/12v · 26. November 2012

Vgl; Beisatz: Eine einvernehmliche Auflösung steht dem Eintritt der Unverfallbarkeit grundsätzlich nicht entgegen. (T1); Beisatz: Hier waren aufeinanderfolgende, mit verschiedenen Gesellschaften desselben Konzerns abgeschlossene Arbeitsverträge eines Dienstnehmers zu beurteilen, von denen der letzte durch Arbeitnehmerkündigung endete. (T2)

Rechtssatz26. November 2012ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117281

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Entscheidung

OGH · 8ObA64/02y; 9ObA22/12v · 26. November 2012

8ObA64/02y; 9ObA22/12v · OGH · 26. November 2012

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Normen

BPG §7 Abs1