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OGH · 5Ob137/01k · 18. Dezember 2001

Rechtssatz · OGH · 5Ob137/01k · 18. Dezember 2001

Rechtssatz18. Dezember 2001ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116195

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Entscheidung

OGH · 5Ob137/01k · 18. Dezember 2001

5Ob137/01k · OGH · 18. Dezember 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2001

Geschäftszahl

5Ob137/01k

Norm

AktG §221a Abs2 Z3;

HGB §202 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die in § 221a Abs 2 Z 3 AktG enthaltene Frist muss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als Rückberechnungsfrist verstanden werden. Ausgehend vom Zeitpunkt und Gesichtspunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages muss ein Jahresabschluss vorliegen, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist (ansonsten ist eine Zwischenbilanz zu erstellen). Anders als in § 202 Abs 2 Z 1 HGB ist in der Bestimmung des § 221a Abs 2 Z 3 AktG nicht der Bilanzstichtag maßgeblich, sondern dass sich die Bilanz auf den letzten Jahresabschluss eines Geschäftsjahrs bezieht, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Umwandlungsvertrags abgelaufen ist. Aus der Sicht des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages kommt es darauf an, dass zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate seit dem Ablauf des zuletzt bilanzierten Geschäftsjahrs liegen (Hier: Ausgehend vom Gesichtspunkt des 31. 8. 1998 (Abschluss des Vertrags) war die Bilanz zum Stichtag 28. 2. 1998 (über das mit Ablauf des 28. 2. 1998 endenden Geschäftsjahrs) nicht älter als sechs Monate. Da ein dem 31. (8.) entsprechender Tag im Februar fehlt, ist auf den letzten Tag des Monats Februar abzustellen.).

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/12/18 5 Ob 137/01k

Rechtssatznummer

RS0116195

Normen

AktG §221a Abs2 Z3HGB §202 Abs2 Z1

Kontext