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OGH · 6Ob228/01z; 8Ob2/24p; 1Ob58/24x · 24. Oktober 2024

Beisatz: Zudem muss die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts durch das ausländische Gericht akzeptiert werden bzw bei spiegelbildlicher Anwendung des ausländischen Zuständigkeitsrecht das österreichische Gericht zuständig sein; zudem muss das ausländische Recht die fremde Entscheidung anerkennen. (T1)Beisatz: Die Gesamtverweisung...

Rechtssatz24. Oktober 2024ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115788

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Entscheidung

OGH · 6Ob228/01z; 8Ob2/24p; 1Ob58/24x · 24. Oktober 2024

6Ob228/01z; 8Ob2/24p; 1Ob58/24x · OGH · 24. Oktober 2024

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