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OGH · 4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 7Ob68/11t; 1Ob105/14v; 6Ob120/15p · 20. Juli 2016

Veröff: SZ 74/52 Auch; Veröff: SZ 2002/153 Beisatz: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss. Die geforderte Ausdrücklichkeit bedingt, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist....

Rechtssatz20. Juli 2016ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115218

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Entscheidung

OGH · 4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 7Ob68/11t; 1Ob105/14v; 6Ob120/15p · 20. Juli 2016

4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 7Ob68/11t; 1Ob105/14v; 6Ob120/15p · OGH · 20. Juli 2016

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Normen

ABGB §879 EBWG §38 Abs1 Z5KSchG §6 Abs3