OGH

OGH · 4Ob39/00i; 1Ob39/00t · 22. Februar 2000

Veröff: SZ 73/27 Beisatz: Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen. (T1)

Rechtssatz22. Februar 2000ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113167

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

OGH · 4Ob39/00i; 1Ob39/00t · 22. Februar 2000

4Ob39/00i; 1Ob39/00t · OGH · 22. Februar 2000

Den vollständigen Entscheidungstext findest du im verknüpften RIS-Original.

Normen

JN §93 Abs1