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OGH · 6Ob241/98d; 6Ob23/99x · 20. Mai 1999

Vgl auch; Beisatz: Die Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse kann nur durch ein notarielles Protokoll gemäß § 87 NO erfolgen. Diese Beurkundung durch einen Notariatsakt ist nur bei einer Willensübereinstimmung aller Gesellschafter möglich. Ein nur von den Mehrheitsgesellschaftern gefaßter Beschluß,...

Rechtssatz20. Mai 1999ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111739

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Entscheidung

OGH · 6Ob241/98d; 6Ob23/99x · 20. Mai 1999

6Ob241/98d; 6Ob23/99x · OGH · 20. Mai 1999

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