OGH

OGH · 5Ob188/97a; 5Ob218/13i; 5Ob248/18h · 25. April 2019

Auch; Beisatz: Ob für das Wohnungseigentumsobjekt eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht relevant, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an. (T1) Vgl; Beis wie T1

Rechtssatz25. April 2019ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108548

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Entscheidung

OGH · 5Ob188/97a; 5Ob218/13i; 5Ob248/18h · 25. April 2019

5Ob188/97a; 5Ob218/13i; 5Ob248/18h · OGH · 25. April 2019

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108548

Entscheidungsdatum

02.09.1997

Geschäftszahl

5Ob188/97a; 5Ob218/13i; 5Ob248/18h

Norm

Wr BauO §106; WEG 1975 §1; WEG 1975 §3 Abs2; WEG 2002 §2 Abs2; WEG 2002 §2 Abs3; WEG 2002 §9 Abs2

Rechtssatz

Die Nutzwertfestsetzung ändert keineswegs die baurechtliche Widmung oder Konzessionierung eines Objektes, sondern spricht lediglich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ab, und zwar ausschließlich unter den in § 1 WEG angeführten Gesichtspunkten. Es ist nicht zielführend, die Qualifikation von "Durchgangsräumen" und die daraus resultierende Versagung der Wohnungseigentumsfähigkeit mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß die baupolizeilichen Voraussetzungen von Verbindungswegen (hier: nach § 106 WrBauO) nicht erfüllt sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-09-02 5 Ob 188/97a

TE OGH 2014-03-13 5 Ob 218/13i

Auch; Beisatz: Ob für das Wohnungseigentumsobjekt eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht relevant, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an. (T1)

TE OGH 2019-04-25 5 Ob 248/18h

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108548

Normen

Wr BauO §106WEG 1975 §1WEG 1975 §3 Abs2WEG 2002 §2 Abs2WEG 2002 §2 Abs3WEG 2002 §9 Abs2