Entscheidung
OGH · 5Ob188/97a; 5Ob218/13i; 5Ob248/18h · 25. April 2019
5Ob188/97a; 5Ob218/13i; 5Ob248/18h · OGH · 25. April 2019
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0108548
Entscheidungsdatum
02.09.1997
Geschäftszahl
5Ob188/97a; 5Ob218/13i; 5Ob248/18h
Norm
Wr BauO §106; WEG 1975 §1; WEG 1975 §3 Abs2; WEG 2002 §2 Abs2; WEG 2002 §2 Abs3; WEG 2002 §9 Abs2
Rechtssatz
Die Nutzwertfestsetzung ändert keineswegs die baurechtliche Widmung oder Konzessionierung eines Objektes, sondern spricht lediglich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ab, und zwar ausschließlich unter den in § 1 WEG angeführten Gesichtspunkten. Es ist nicht zielführend, die Qualifikation von "Durchgangsräumen" und die daraus resultierende Versagung der Wohnungseigentumsfähigkeit mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß die baupolizeilichen Voraussetzungen von Verbindungswegen (hier: nach § 106 WrBauO) nicht erfüllt sind.
Entscheidungstexte
TE OGH 1997-09-02 5 Ob 188/97a
TE OGH 2014-03-13 5 Ob 218/13i
Auch; Beisatz: Ob für das Wohnungseigentumsobjekt eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht relevant, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an. (T1)
TE OGH 2019-04-25 5 Ob 248/18h
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108548