OGH

OGH · 5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob74/07d; 5Ob11/09t; 5Ob151/21y · 28. September 2021

Vgl auch; Beisatz: Dass die in § 6 Abs 2 MRG vorgesehene Bestellung eines Verwalters zur Erzwingung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine ins außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG verwiesene Angelegenheit ist, ergibt sich aus §...

Rechtssatz28. September 2021ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105702

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Entscheidung

OGH · 5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob74/07d; 5Ob11/09t; 5Ob151/21y · 28. September 2021

5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob74/07d; 5Ob11/09t; 5Ob151/21y · OGH · 28. September 2021

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0105702

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Geschäftszahl

5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob74/07d; 5Ob11/09t; 5Ob151/21y

Norm

EO §97; AußStrG §19; MRG §6 Abs2; MRG §37 Abs3 Z1; MRG §37 Abs3 Z17 litc

Rechtssatz

Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff EO bestellt ist. Die Entscheidung hierüber ergeht mit Sachbeschluss. Dementsprechend steht für die Anfechtung der Abweisung eines Sachantrages gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit c MRG eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2241/96m

TE OGH 1998-05-12 5 Ob 120/98b

Vgl auch; Beisatz: Dass die in § 6 Abs 2 MRG vorgesehene Bestellung eines Verwalters zur Erzwingung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine ins außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG verwiesene Angelegenheit ist, ergibt sich aus § 6 Abs 2 Satz 6 MRG und § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T1); Beisatz: Grundlage der Entscheidung ist der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt. Ergibt sich bei Schluss der Verhandlung erster Instanz, dass die Arbeiten schon durchgeführt sind oder erwarten werden kann, dass sie der Vermieter selbst durchführt, ist der Antrag auf Bestellung eines Verwalters abzuweisen. (T2)

TE OGH 2007-07-03 5 Ob 74/07d

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2009-01-27 5 Ob 11/09t

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung hat in einem fortgesetzten Titelverfahren durch eine Sachentscheidung zu ergehen, wobei der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. (T3)

TE OGH 2021-09-28 5 Ob 151/21y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105702

Normen

EO §97AußStrG §19MRG §6 Abs2MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z17 litc