Entscheidung
OGH · 5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob74/07d; 5Ob11/09t; 5Ob151/21y · 28. September 2021
5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob74/07d; 5Ob11/09t; 5Ob151/21y · OGH · 28. September 2021
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0105702
Entscheidungsdatum
08.10.1996
Geschäftszahl
5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob74/07d; 5Ob11/09t; 5Ob151/21y
Norm
EO §97; AußStrG §19; MRG §6 Abs2; MRG §37 Abs3 Z1; MRG §37 Abs3 Z17 litc
Rechtssatz
Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff EO bestellt ist. Die Entscheidung hierüber ergeht mit Sachbeschluss. Dementsprechend steht für die Anfechtung der Abweisung eines Sachantrages gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit c MRG eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung.
Entscheidungstexte
TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2241/96m
TE OGH 1998-05-12 5 Ob 120/98b
Vgl auch; Beisatz: Dass die in § 6 Abs 2 MRG vorgesehene Bestellung eines Verwalters zur Erzwingung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine ins außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG verwiesene Angelegenheit ist, ergibt sich aus § 6 Abs 2 Satz 6 MRG und § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T1); Beisatz: Grundlage der Entscheidung ist der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt. Ergibt sich bei Schluss der Verhandlung erster Instanz, dass die Arbeiten schon durchgeführt sind oder erwarten werden kann, dass sie der Vermieter selbst durchführt, ist der Antrag auf Bestellung eines Verwalters abzuweisen. (T2)
TE OGH 2007-07-03 5 Ob 74/07d
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2009-01-27 5 Ob 11/09t
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung hat in einem fortgesetzten Titelverfahren durch eine Sachentscheidung zu ergehen, wobei der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. (T3)
TE OGH 2021-09-28 5 Ob 151/21y
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105702