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OGH · 1Ob2168/96x; 7Ob155/00w; 3Ob228/13w; 4Ob135/16f · 30. August 2016

Gegenteilig; Beisatz: Diese Rechtsprechung war (ausschließlich) damit begründet, dass eine Vermutung für einen „anderweitigen Erwerbsentgang“ bestehe. Diese Vermutung greift aber in Erbensucherfällen gerade nicht, weil dort nicht angenommen werden kann, dass eine andere Erbensuche ebenso erfolgreich gewesen wäre...

Rechtssatz30. August 2016ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105637

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Entscheidung

OGH · 1Ob2168/96x; 7Ob155/00w; 3Ob228/13w; 4Ob135/16f · 30. August 2016

1Ob2168/96x; 7Ob155/00w; 3Ob228/13w; 4Ob135/16f · OGH · 30. August 2016

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